Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Preußen. 279 
Art. 65—68 1). Die Erste Kammer wird durch Königliche An- 
ordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern 
zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann. 
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche 
der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft. 
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 443 Mitgliedern 2). Die 
Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem 
on mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte 
estehen. 
Art. 70. Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebens- 
jahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz 
hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter 
Urwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu 
nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Ge- 
meinde ausüben. 
Art. 712). Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen 
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden 
nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern 
in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab- 
theilung ein Dritttheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Ur- 
wähler fllt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für 
sich bildet; 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden 
zusammengesetzt ist. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche 
die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritttheils der Ge- 
sammtsteuer fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche 
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Dritt- 
theils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten 
Urwählern, auf welche das dritte Dritttheil fällt. 
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Dritttheil der zu 
wählenden Wahlmänner. 
  
1) Die Art. 65—68 wurden durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben und durch obige 
Bestimmung seines Art. 1 ersetzt. 
*) Ursprünglich 350; zwei Mitglieder kamen hierzu (für Hohenzollern) durch Eiet 
vom 30. April 1851, achtzig (für die neuerworbenen Landesteile) durch Gesetz vom 17. M 
1867, ein Abgeordneter (n Lauenburg) durch Gesetz vom 23. Juni 1876 und 10 Ab- 
Leordnete durch Gesetz vom 28. Juni 1906. 
*) Die Art. 71 und 115 sind bis zum Erlasse des Wahlgesetzes außer Kraft gesetzt, 
soweit sie „vorstehenden“ Bestimmungen entgegenstehen: Gesetz vom 24. Juni 1891 §5 2 
und Gesetz vom 29. Juni 1893 §5.7.
	        
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