280 Preußen.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt
werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die
Abtheilungen gewählt.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahl-
gesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat,
in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl= und
Schlachtsteuer erhoben wird.
Art. 731). Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten
dauert fünf Jahre.
Art. 74:). Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder
Preuße wählbar, der das dreiHigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses
nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande
angehört hat.
Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können
nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein.
Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-
Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung.
In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 76 2). Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie
werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem Anfange
des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar
und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht
durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten
Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und
geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder
und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Dis-
ziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre
Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt oder
im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme
in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue
Wahbl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
7) Art. 73 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Mai 1888.
*) Art. 74 Abs. 2 ist durch Gesetz vom 27. März 1872 hinzugefügt worden.
*) Art. 76 neu gefaßt durch Gesetz vom 18. Mai 1857.