12. Fürstentum Reuß ä. L.
M dem Regierungsantritte Heinrichs XXII. wurde das Fürstentum
durch die Publizierung des mit den Landständen vereinbarten Ver-
fassungsgesetzes vom 28. März 1867 in die moderne repräsentative
Staatsordnung geführt. Der gründliche Umbau des öffentlichen Rechts
im Fürstentume erfolgte, wie es in der Präambel zur Verfassungs-
urkunde heißt, seitens des Fürsten „in der Uberzeugung, daß die zeit-
herige Landesverfassung den vorgeschrittenen Anforderungen an die
Staatsverwaltung nicht mehr genüge, und von dem aufrichtigen Wunsche
erfüllt, die vielfach kundgegebene Erwartung nach einer zeitgemäßen
Umgestaltung derselben in einer für das Wohl des Landes wahrhaft
förderlichen Weise zu befriedigen". Nach Bildung des Norddeutschen
Bundes erlassen und auf denselben Bezug nehmend, gliedert sich die
Verfassung vom 28. März 1867 in allen Punkten dem gegenwärtigen
Rechtszustande im Deutschen Reiche an. Die wesentlichsten Wahl-
vorschriften sind in der Verfassung selbst (ss§ 53—61) enthalten. — Die
vom Landtage selbst festgestellte Geschäftsordnung weicht in mancher
Beziehung von ähnlichen anderer deutscher Staaten ab. So steht nach
§8 dem Vorsitzenden das Recht zu, am Schlusse der Diskussion eine
Übersicht (Resümee) der Verhandlung zu geben. Das parlamentarische
Hausrecht und die Disziplinargewalt des Hauses finden ungewöhnlich
energischen Schutz im Abschnitte V, welcher eine bis zur Ausschließung
eines Abgeordneten reichende Stufenfolge von Strafbestimmungen ent-
hält. Gegen erkannte Ausschließung bleibt dem Ausgeschlossenen die
Berufung an die höchste Landesjustizstelle zur letzten Entscheidung offen. —
Als Elied des Deutschen Reiches steht dem Fürstentume eine Stimme
im Bundesrate und ein Sitz im Reichstage zu.
Gesetz, die Verfassung des Fürstenthums Reuß älterer Linie
betreffend. Vom 28. März 1867.
VWir Heinrich der Zwei und Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen: