18 Deutsches Reich.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutsch-
lands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu
leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen
ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staats-
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen-
stände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Tele-
graphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglemen-
tarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in
die Reichskasse (Abschnitt XII).
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organi-
sation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der
Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Keiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-
verwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Ver-
pflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be-
amten (3. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die An-
stellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden
Post= und Telegraphenbeamten (3. B. Inspektoren, Kontroleure) geht
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre
Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi-
kation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Be-
amten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.