Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

18 Deutsches Reich. 
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff 
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutsch- 
lands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu 
leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen 
ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. 
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für 
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staats- 
verkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen- 
stände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Tele- 
graphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglemen- 
tarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind 
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den 
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in 
die Reichskasse (Abschnitt XII). 
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und 
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben 
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organi- 
sation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der 
Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Keiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche 
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen- 
verwaltungen zu. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (3. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die An- 
stellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden 
Post= und Telegraphenbeamten (3. B. Inspektoren, Kontroleure) geht 
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem 
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen 
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre 
Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi- 
kation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb 
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Be- 
amten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.