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Der unterm 30 sten Juni 1851 abgeschlossene Vertrag über die
Abtretung der Nutznießung des Kammervermögens an den Staat gegen
Gewährung einer Cidvilliste wird hierdurch wieder aufgehoben.
In dessen Folge hat der Staat keinen Anspruch mehr auf den Ertrag
der Nutznießung dieses Vermögens; dagegen ist derselbe auch jeder Ver-
bindlichkeit zur Uebertragung der auf diesem Vermögen ruhenden Aus-
gaben und Leistungen (z. B. Witthum, Apanagen 2c.) enthoben und der
Landesherr verzichtet auf jede Beihülfe zu deren Bestreitung aus Landes-
mitteln, insbesondere auch auf die früher bewilligten sogenannten Susten-
tationsgelder.
5* 18. Die Verwaltung des Kammervermögens steht von nun an
lediglich den von dem Landesherrn hierzu berufenen und nur ihm ver-
antwortlichen Beamten, ohne irgend welche Concurrenz der Landes-
regierung oder einer andern Staatsbehörde und der Landesvertretung, zu.
Rücksichtlich der Verfügungen über die Substanz des Kammer-
vermögens sowie rücksichtlich der Benutzung und Verwaltung desselben
bestehen für den Landesherrn keine anderen als die im agnatischen Ver-
hältnisse und in den Haus= und Familienverträgen des Reußischen Ge-
sammthauses begründeten Verpflichtungen. Die entgegenstehenden Be-
stimmungen des Landesgrundgesetzes vom 15. März 1809 werden hier-
durch außer Wirksamkeit gesetzt.
Die hierdurch bedingte anderweite Feststellung der Normen für die
Verwaltung des Kammervermögens und der Dienstverhältnisse der mit
dieser Verwaltung oder einzelnen Theilen derselben betrauten Beamten
bleibt dem Landesherrn überlassen; die Art der Lösung des Verhältnisses
dieser Beamten und der Relikten verstorbener solcher Beamten zu dem
für Civilstaatsdiener begründeten Pensionsfond wird mit Wahrung er-
worbener Rechte zwischen der Landesregierung und einem hierzu von
dem Landesherrn zu ernennenden Bevollmächtigten vereinbart werden.
#§# 19. Obwohl die während der Zeit der Nutznießung des Kammer=
vermögens durch den Staat aus den Mitteln des letzteren an die Kammer-
casse geleisteten Zahlungen den Betrag der früher bewilligten Zuschüsse
aus Landesmitteln nicht erreicht haben, so ist doch mit Rücksicht auf die
in dieser Verwaltungsperiode eingetretene Vermehrung der Substanz
des Kammervermögens eine entsprechende Vergütung an die Landes-
casse mit den Ständen vereinbart worden.
5#20. Das Privatvermögen (Schatullgut) des Landesherrn wird
nach privatrechtlichen Grundsätzen beurtheilt; Ersparnisse und Erwerbungen
aus irgend einem Privatrechtstitel bilden einen Zuwachs desselben. Der
Landesherr hat darüber freie Verfügung unter Lebenden und auf den
Todesfall; in Ermangelung einer letztwilligen Anordnung kommen die
Bestimmungen der Intestaterbfolge zur Anwendung.
III. Abschnitt.
Von den Staatsangehörigen, deren allgemeinen Rechten und Pflichten.
#5D#21. Das Heimaths-, Niederlassungs= und Staatsbürgerrecht wird,
soweit es nicht bereits geschehen, durch die Landesgesetzgebung geregelt