Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

290 Reuß ä. L. 
Der unterm 30 sten Juni 1851 abgeschlossene Vertrag über die 
Abtretung der Nutznießung des Kammervermögens an den Staat gegen 
Gewährung einer Cidvilliste wird hierdurch wieder aufgehoben. 
In dessen Folge hat der Staat keinen Anspruch mehr auf den Ertrag 
der Nutznießung dieses Vermögens; dagegen ist derselbe auch jeder Ver- 
bindlichkeit zur Uebertragung der auf diesem Vermögen ruhenden Aus- 
gaben und Leistungen (z. B. Witthum, Apanagen 2c.) enthoben und der 
Landesherr verzichtet auf jede Beihülfe zu deren Bestreitung aus Landes- 
mitteln, insbesondere auch auf die früher bewilligten sogenannten Susten- 
tationsgelder. 
5* 18. Die Verwaltung des Kammervermögens steht von nun an 
lediglich den von dem Landesherrn hierzu berufenen und nur ihm ver- 
antwortlichen Beamten, ohne irgend welche Concurrenz der Landes- 
regierung oder einer andern Staatsbehörde und der Landesvertretung, zu. 
Rücksichtlich der Verfügungen über die Substanz des Kammer- 
vermögens sowie rücksichtlich der Benutzung und Verwaltung desselben 
bestehen für den Landesherrn keine anderen als die im agnatischen Ver- 
hältnisse und in den Haus= und Familienverträgen des Reußischen Ge- 
sammthauses begründeten Verpflichtungen. Die entgegenstehenden Be- 
stimmungen des Landesgrundgesetzes vom 15. März 1809 werden hier- 
durch außer Wirksamkeit gesetzt. 
Die hierdurch bedingte anderweite Feststellung der Normen für die 
Verwaltung des Kammervermögens und der Dienstverhältnisse der mit 
dieser Verwaltung oder einzelnen Theilen derselben betrauten Beamten 
bleibt dem Landesherrn überlassen; die Art der Lösung des Verhältnisses 
dieser Beamten und der Relikten verstorbener solcher Beamten zu dem 
für Civilstaatsdiener begründeten Pensionsfond wird mit Wahrung er- 
worbener Rechte zwischen der Landesregierung und einem hierzu von 
dem Landesherrn zu ernennenden Bevollmächtigten vereinbart werden. 
#§# 19. Obwohl die während der Zeit der Nutznießung des Kammer= 
vermögens durch den Staat aus den Mitteln des letzteren an die Kammer- 
casse geleisteten Zahlungen den Betrag der früher bewilligten Zuschüsse 
aus Landesmitteln nicht erreicht haben, so ist doch mit Rücksicht auf die 
in dieser Verwaltungsperiode eingetretene Vermehrung der Substanz 
des Kammervermögens eine entsprechende Vergütung an die Landes- 
casse mit den Ständen vereinbart worden. 
5#20. Das Privatvermögen (Schatullgut) des Landesherrn wird 
nach privatrechtlichen Grundsätzen beurtheilt; Ersparnisse und Erwerbungen 
aus irgend einem Privatrechtstitel bilden einen Zuwachs desselben. Der 
Landesherr hat darüber freie Verfügung unter Lebenden und auf den 
Todesfall; in Ermangelung einer letztwilligen Anordnung kommen die 
Bestimmungen der Intestaterbfolge zur Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Von den Staatsangehörigen, deren allgemeinen Rechten und Pflichten. 
#5D#21. Das Heimaths-, Niederlassungs= und Staatsbürgerrecht wird, 
soweit es nicht bereits geschehen, durch die Landesgesetzgebung geregelt
	        
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