Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Reuß ä. L. 301 
5 77. Alle Beschlüsse der Landesvertretung in Landesangelegenheiten 
werden erst durch ausdrückliche landesherrliche Sanktion wirksam; auf die 
an den Landesherrn gebrachten Anträge wird dessen Entschließung wo 
möglich noch während der Dauer des Landtags ertheilt werden. 
5# 78. Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger Ver- 
sammlung ihre Rechte und Pflichten ausüben; sie soll deshalb alle drei 
Jahre zu einem ordentlichen Landtage, außerdem aber, so oft es nöthig 
ist, zu einem außerordentlichen Landtage nach Greiz oder an einen andern 
Ort des Fürstenthums vom Landesherrn durch die Regierung mittelst 
öffentlicher Bekanntmachung und durch besondere schriftliche Einladung 
berufen werden. 
Bei Eintritt eines Regierungswechsels sind die Landtagsabgeordneten 
binnen der nächsten drei Monate zu einer außerordentlichen Versamm- 
lung durch die Landesregierung einzuberufen. 
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landesherrn in Person 
oder durch einen Bevollmächtigten. 
Der Landtag kann von dem Landesherrn jederzeit geschlossen oder 
vertagt werden. Die Vertagung darf ohne Zustimmung der Landes- 
vertretung nicht über sechs Monate dauern. 
Wenn in einer Landtagsperiode die eingetretenen Vertagungen 
bereits einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen, so kann eine weitere 
Vertagung nur mit Zustimmung der Landesvertretung erfolgen. 
Der Landesherr hat das Recht, nach Gutbefinden den Landtag auf- 
zulösen und neue Abgeordnetenwahlen anzuordnen; in diesem Falle 
muß die Einberufung der neugewählten Abgeordneten binnen vier 
Monaten von erfolgter Auflösung an erfolgen. 
Die ausgetretenen Abgeordneten können wieder gewählt werden. 
679. Der Landtag hat einen Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter desselben zu wählen. Der Vorsitzende leitet die Angelegenheiten 
der Landesvertretung, vertritt deren Rechte nach Maßgabe der Ver- 
fassung, bereitet die Geschäfte des Landtags vor, ordnet die Sitzungen 
und die Reihenfolge der Geschäfte an, wacht über Ordnung und Anstand 
bei den Berathungen, sammelt die Stimmen, zieht den Beschluß und 
bringt denselben nach genehmigter Fassung an die Landesregierung. 
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Dieselbe ist vom Land-- 
tage selbst festzustellen, der Landesregierung zur Kenntnißnahme mit- 
zutheilen und gilt auch für alle folgenden Landtage, so weit nicht durch 
deren Beschlüsse Aenderungen herbeigeführt werden. 
*#80. Die Landesvertretung hat aus der Zahl der inländischen 
Rechtskundigen einen Schriftführer zu wählen, welcher für seine Funktion 
von der Landesregierung in Pflicht genommen wird. Die Dauer seiner 
Funktion bestimmt die Landesvertretung. 
Er hat die Protokolle über die Landtagsverhandlungen und die 
Registranden zu führen, Berichte, Mittheilungen und Erklärungen zu 
entwerfen und die Akten in Ordnung und Verwahrung zu halten. Seine 
Besoldung wird von der Landesvertretung unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung bestimmt und auf die Landeskasse übernommen.
	        
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