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##81. Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel öffentlich;
sie werden geheim auf Antrag der Landtagskommissarien bei Eröff-
nungen und Verhandlungen, deren Geheimhaltung sie für nöthig er-
achten. Auf Antrag der Landesvertretung werden die Verhandlungen
geheim, wenn nach Entfernung der Zuhörer wenigstens die Hälfte der
Mitglieder dafür stimmt.
8 82. Berathungen des Landtags können nur bei Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl seiner
Mitglieder Statt finden; zu einer gültigen Beschlußfassung wird die
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder erfordert.
Einfache Stimmenmehrheit ist, soweit nicht in dieser Verfassungs-
urkunde etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist, entscheidend.
Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß bis zur nächsten Sitzung zu
vertagen, in dieser aber giebt bei abermaliger Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Mitglied hat nur
eine Stimme. Bei blos gutachtlichen Aeußerungen der Stände ist
auch die Meinung der Minderheit auf deren Verlangen neben dem
Gutachten der Mehrheit aufzuführen.
83. Die Anträge und Beschlüsse des Landtags werden von dem
Vorsitzenden desselben schriftlich bei der Landesregierung eingereicht, mit
welcher allein der Landtag in unmittelbarer Geschäftsbeziehung steht.
Der Landesherr kann zu den Verhandlungen mit dem Landtage be-
sondere Kommissare ernennen. Sowohl diesen Kommissaren, als den
Mitgliedern der Landesregierung, steht der Zutritt zu allen Sitzungen
des Landtags frei; sie können sich an den Verhandlungen betheiligen
und hierzu, so wie zu den nöthig scheinenden Aufschlüssen, Erläuterungen
und Berichtigungen, zu jeder Zeit das Wort nehmen und nach dem
Schlusse der Verhandlung nochmaliges Gehör verlangen. Der Disciplinar=
gewalt des Vorsitzenden sind dieselben selbstverständlich nicht unterworfen.
Auch sind dieselben verpflichtet, an sie gerichtete Fragen Behufs der
Auskunftertheilung entweder sofort oder in einer der nächsten Sitzungen
zu beantworten, in so weit nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen.
& 84. Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel durch den
Druck zu veröffentlichen. Die Art der Auesthrung. ist dem Beschlusse der
Landesvertretung im Einverständnisse mit der Landesregierung vorbehalten.
* 85. Die definitiven Ergebnisse jedes Landtags werden in einer
förmlichen Urkunde, dem Landtagsabschiede, zusammengefaßt, welche
die landesherrliche Erklärung über die Verhandlungen mit dem Land-
tage enthält, von dem Landesherrn eigenhändig vollzogen, den Ab-
geordneten bei deren Entlassung ausgehändigt und durch die Gesetz-
sammlung bekannt gemacht wird.
Die Entlassung des Landtags geschieht in der nämlichen Weise wie
dessen Eröffnung (5 78).
§ 86. Für die Dauer des Landtags beziehen die Abgeordneten aus
der Landeskasse Tagegelder, welche von der Landesregierung im Ein-
verständniß mit der Landesvertretung festgesetzt werden. Den außerhalb
des Versammlungsortes wohnenden Abgeordneten wird außerdem für
die Hinreise und für die Rückreise je der Betrag eines Tagegeldes vergütet.