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derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der
Reichzkasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im
Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine
verpflichtet.
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine
einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähig-
keit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie
der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von
welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmt-
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben,
welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für
die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für
die Befahrung solcher künstlicher Wasserstraßen, welche Staatseigenthum
sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der
Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die
Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe
auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab-
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem
Reiche zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-roth.
X. Konsulatwesen.
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes-
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines
Landeskonsuls aus. Die sämmitlichen bestehenden Landeskonsulate
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate