Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

20 Deutsches Reich. 
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der 
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften 
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der 
Reichzkasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich 
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im 
Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine 
verpflichtet. 
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine 
einheitliche Handelsmarine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähig- 
keit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie 
der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von 
welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmt- 
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, 
welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für 
die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur 
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die 
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für 
die Befahrung solcher künstlicher Wasserstraßen, welche Staatseigenthum 
sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der 
Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die 
Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe 
auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- 
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren 
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem 
Reiche zu. 
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-roth. 
X. Konsulatwesen. 
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die 
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines 
Landeskonsuls aus. Die sämmitlichen bestehenden Landeskonsulate 
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate
	        
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