Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

316 Reuß j. L. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung im Innern des Hauses steht 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Präsidium zu. 
5 95. Sämmtliche Abgeordnete genießen für die Zeit ihres Aufent- 
halts auf dem Landtage, von dem Tage vor Eröffnung und bis und 
mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtags eine tägliche Auslösung, 
worüber ein besonderes Regulativ mit dem Landtage vereinbart wird. 
Diese Tagegelder, sowie der gesammte Aufwand für die landständischen 
Versammlungen werden aus der Landeskasse bestritten. 
Kein Abgeordneter darf auf seine Tagegelder verzichten. 
5 96. Der Landtag wird durch einen Landtagsabschied geschlossen, 
mit welchem die Versammlung von dem Fürsten selbst oder von dem 
Ministerium entlassen wird. 
5 97. Dem Fürsten steht das Recht zu, den Landtag unter Angabe 
der Gründe zu vertagen oder aufzulösen. 
Ohne Zustimmung des Landtags darf die Vertagung die Frist 
von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Landtags- 
periode nicht wiederholt werden. 
Im Falle der Auflösung des Landtags erlischt das Mandat der 
sämmtlichen Abgeordneten von selbst; es sind jedoch die Mitglieder des 
aufgelösten Landtages wieder wählbar. 
Die Frist für den Zusammentritt des neugewählten Landtages darf 
nicht über sechzig Tage nach erfolgter Auflösung ausgedehnt werden. 
Derjenige Landtagsabgeordnete, welcher sein Mandat ohne Ge- 
nehmigung des Landtages niederleget, ist für die laufende Landtags- 
periode nicht wieder wählbar. 
Zehnter Abschnitt. 
Von dem Landtagsausschusse. 
6 98. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landtagen besteht ein 
Ausschuß, welcher aus dem letzten Präsidenten des Landtages und zwei 
von der Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit zu wählenden 
Abgeordneten zusammengesetzt ist, bei deren Wahl darauf zu sehen ist, 
daß jedes der vormaligen drei Fürstenthümer Reuß Jüngerer Linie ver- 
treten sei. 
§5 991). Die Obliegenheiten und Befugnisse dieses Ausschusses sind: 
a. die Rechte der Volksvertretung aufrecht zu erhalten, die Aus- 
führung der vom Staatsoberhaupte und vom Landtage gefaßten Be- 
schlüsse zu überwachen, in dringenden Fällen Anzeige an die Staats- 
regierung zu erstatten und Vorstellungen und Beschwerden bei derselben 
anzubringen, auch wenn es nothwendig erscheinen sollte, auf Zusammen- 
berufung eines außerordentlichen Landtages unter Anführung der Gründe 
anzutragen; 
1) 899 lit. c und d und § 100 samt der unnumerierten, nur allgemein dem Abschnitt X 
eingegliederten, zusätzlichen Bestimmung über die Funktionen des Landtagsausschusses 
als landständischer Kommission für Verwaltung der Staatsschulden (§— hinter § 101) 
erhielten ihre vorstehende Fassung durch die bei §&8 60 zitierte landesherrliche Verordnung 
vom 15. März 1860.
	        
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