Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

14. Königreich Sachsen. 
m Posener Frieden vom 11. Dezember 1806 nahm Sachsen den 
Königstitel an, welcher Staatsakt im Patent vom 2. Januar 1807 be- 
kanntgemacht worden ist. Die von alters her bestehende ständische Ver- 
fassung überdauerte hier die einschneidenden territorialen Wandlungen, 
denen das Königreich nach dem Zusammenbruch der Napoleonischen Herr- 
schaft unterlag. Die näheren Bestimmungen der Gebietsabtretungen sind 
enthalten teils im Wiener Frieden vom 18. Mai 1815, teils in der Haupt- 
konvention zur Vollziehung des zwischen Preußen und Sachsen zu Wien ab- 
geschlossenen Friedenstraktates d. d. Dresden, den 28. August 1819.— Als 
sich die in den zwanziger Jahren vorgenommenen stückweisen Reformen der 
altständischen Einrichtungen unzulänglich erwiesen, um die aufsteigende re- 
präsentativ-konstitutionelle Bewegung zurückzudrängen, entschloß sich die 
Regierung, da nach § 56 der Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen 
„die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen 
nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden sollten“, 
die am 8. Juli 1830 prorogierten Stände zum 1. März 1831 von neuem 
nach Dresden einzuberufen und dieser Versammlung den Entwurf zu 
einer neuen Verfassung vorzulegen, auf dessen Grundlage die noch gegen- 
wärtig in Kraft stehende Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 
zur Vereinbarung gelangt ist. Die seither erlassenen Gesetze hatten 
Abänderungen der Verfassungsurkunde in den wichtigsten Beziehungen, 
namentlich in betreff der Zusammensetzung und der Rechte beider 
Kammern und hinsichtlich der Wahl der Abgeordneten zur Folge. Das 
letzt geltende Wahlgesetz wurde am 5. Mai 1909 erlassen. — Die Ge- 
schäftsordnung der I. Kammer der Ständeversammlung datiert vom 
16. Oktober 1875, die der Zweiten vom 13. Oktober 1874. Abweichungen von 
ihren Vorschriften finden in beiden Häusern nur statt, wenn nicht zehn Mit- 
glieder dagegen sich erklären (§4l resp. § 43). Von den Bestimmungen über 
Tagesordnung und Redeordnung darf im einzelnen Falle nur kraft ein- 
stimmigen Beschlusses abgegangen werden. — Der Anschluß Sachsens an 
den Norddeutschen Bund erfolgte auf Grund der Verträge vom 18. und 
23. August, vom 14. Oktober 1866 und 28. Januar 1867. Im Bundesrate 
des Deutschen Reiches führt Sachsen vier Stimmen und entsendet 23 Ab- 
geordnete zum Reichstage. 
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 21
	        
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