Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

8. Privateigen- 
thum des Königs. 
4. Ciollliste. 
326 Sachsen. 
Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung 
an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft 
des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, 
zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem 
jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das 
Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe 
einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken 
zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als 
möglich, wieder einzulösen. 
Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, 
wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht 
wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwort- 
lichkeit der ihn hierbei berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der 
Stände, verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des 
gedachten §s. in Kraft. 
5 21 1). Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was der- 
selbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie das- 
jenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechts- 
titeln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den 
Lebenden und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst 
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu. 
Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Dis- 
position unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche 
ebenfalls dem Hausfideikommisse anheim. 
§ 22. Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die 
Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen, 
als Cinvilliste, zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im 
Voraus zahlbar. 
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen, auf die 
jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs, überwiesenen Nutzungen 
des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann, während der 
Regierungszeit des Königs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, 
noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesent- 
liches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit und 
auf keine Weise mit Schulden belastet werden. 
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen 
bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit 
Fünfmalhundert Tausend Thaler — — 
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt. 
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis 
die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Ver- 
einigung über ein neues Budget. 
Von selbiger werden bestritten: die Chatullengelder des Königs und 
seiner Gemahlinn, die Unterhaltungs= und Erziehungskosten seiner Kinder, 
:„ Siehe Anmerkung zu § 20.
	        
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