Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

328 Sachsen. 
Baffendienf. 8 30. Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und 
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei 
keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt. 
#tretung von- §* 31. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder 
usanhwweceen sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in 
den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, 
von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen 
Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll. 
Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der 
Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Ver- 
waltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache 
im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen, es ist aber einst- 
weilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte 
Summe ohne Verzug zu bezahlen. 
*t* 532. Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und, 
#e#nels auf in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße, Schutz 
in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. 
* 331). Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
ist unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse 
Bekenntniß keinen Abbruch thun. 
6. Ncchtsglelch- 6 34. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet 
hetmo Sicats keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staats- 
dienste. 
7. Preffe und * 352). Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels 
Buchhandel. werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit der- 
selben, unter Berücksichtigung der Sicherung gegen Mißbrauch, als 
Grundsatz feststellen wird. 
8. Necht der Be- 6 36. Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges 
simerseber e= Verfahren einer Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung, bei der 
zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen. 
Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, 
so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres 
Urtheils zu belehren. Elaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung 
der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die 
Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vor- 
tragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, 
von ihnen am Throne bevorwortet zu werden. 
Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und 
Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. 
. abgabenwesen. 37. Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen 
beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze, oder Kraft be- 
sonderer Rechtstitel, verbunden ist. 
* 38. Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. 
1) 8 33 wurde neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Dezember 1868. 
2) Das Gesetz vom 3. Dezember 1868 hob den im §& 35 früher enthaltenen Passus: 
unter Berüdcksichtigung „der Vorschriften der Bundesgesetze" — auf.
	        
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