Sachsen. 331
auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des
Ministeriums des Cultus untergeordnet.
Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegen-
heiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession
überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus
episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König
einer andern Confession zugethan ist, von der § 41 bezeichneten Ministerial-
behörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübt. . Veschwerden
§ 58. Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können über Mistrauch
auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden. ber lirchlichen
z 59. Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren 4. Rechteverhätt-
bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats diner
unterworfen.
5 60. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, 5. Stitungen.
den Unterricht, oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem
besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen
derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen ein-
gezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr
zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken,
mit Zustimmung der Betheiligten und in sofern allgemeine Landes-
anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Ständen.
I. Organisation der Ständeversammlung.
38361. Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, nen in
in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung. Stanoegenhemn.
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung aluns in werl“
in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, sischeprovinzial-
vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen, erfasfung.
noch ferner fortbestehen.
#5 62. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen hechtntel he
einander gleich. der belden Kam-
Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben. mern.
z 631). Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder: ud—x
1) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; lelben.
2) das Hochstift Meißen durch einen Deputirten seines Mittels;
3) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4) die Besitzer der fünf Schönburgischen Rereßherrschaften, Glaucha,
Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;
5) ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger
aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird;
6) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
1) & 63 Ziffer 13 und 17 wurden neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.