Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

332 Sachsen. 
8) der evangelische Oberhofprediger; 
9) der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin, 
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im 
Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der drei 
Capitularen des Stifts; 
10) der Superintendent zu Leipzig; 
11) ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem 
Mittel des Capitels; 
12) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, 
Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels; 
13) zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von 
Rittergütern und anderen größeren ländlichen Gütern; 
14) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeit ernannte 
Rittergutsbesitzer; 
15) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 
16) die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter mög- 
lichster Berücksichtigung aller Theile des Landes, nach Gefallen zu be- 
stimmenden Städten; 
17) fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte 
Mitglieder. 
hutere vesiim 64. Für die §# 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der 
'ngenne au Herrschaften kann im Falle dec Minderjährigkeit, oder wenn sie aus 
schaltsbestzer. Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage 
persönlich Theil zu nehmen, nicht vermögen, derienige nächste Nach- 
folger in die Kommer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu 
geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der Schön- 
burgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erb- 
lichen Stimmen, Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, 
welche die nach § 74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im König- 
reiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind. 
aere Bessin, 65 1). Ueber die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten 
liht gror mitter= enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen. 
-hutsbesiher. Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche 
Sachsen das Eigenthum an einem oder mehreren Rittergütern, welche 
einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchs- 
folium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten 
belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem 
wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht. 
Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden 10 Nitter- 
gutsbesitzer muß das Eigenthum an eimem oder mehreren inländischen 
Rittergütern zustehen, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, 
auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 
4000 Steuereinheiten belegt sind. Der König kann übrigens bei deren 
Ernennung auf Besitzer Schönburg'scher Receß= oder Lehnsherrschaften, 
soweit sie nicht nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören, 
1) Die §8 65 und 66 sind neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
	        
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