Sachsen. 337
Diejenigen Abgaben, welche zu Folge der unter Zustimmung der
Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und
Handels-Verträge zu erheben sind, sowie die in Gemäßbeit dieser Ver-
träge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen
keiner besondern Bewilligung der Kammern.
5#97. Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des euueruns und
ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der Staatacvar
bierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das dac! die Stände.
Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der
Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl
wegen der Annahme der angesetzten Summe, als über die Art der
Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben
und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu ver-
theilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.
5198 1). Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115 der Verfassungs- d
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und haus und Be-
Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staats-barss an selbige.
bedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen
Deckung möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt.
5 99. Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von uteilung, on
der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag, von den be-un
treffenden Departementschefs, die nöthigen Erläuterungen gegeben, so #n die Stände.
wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden.
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vor-
kommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen
Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt,
daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe
oder stattfinden werde. "
§100.NachpflichtmäßigergenauenPrüfungdergedachtenBezsssssljgsfsxn
kechmmgemUiberfichtenundUnterlagen,habendieStändeüberdenqauuoknsaenden
arnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen
zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen
antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung
der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und
eise, wie, ohne Hintansetzung des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht
werden können, geschehen.
§6 101. Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die d[ –d
Bewilligung getheilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung, das § 131 uoer die Vewillt=
vorgeschriebene Verfahren ein. rs—N—mjie sinb.
* 102 „20. Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen
geknüpft werden, welche nicht das Wesen, oder die Verwendung der #eemde Vedin=
Bewilligung unmittelbar betreffen. Fnhese
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) 8 98 neu gefaßt durch Gesetz vom 5. Mai 1851; die zweijährige Finanzperiode
trat jedoch erst durch Gesetz vom 3. Dezember 1868 an Stelle der dreijährigen.
2 *) Die 5§ 102—105 wurden ersetzt durch die 35 4—8 des Gesetzes vom 5. Mai 1851.—
er 66 dieses Gesetzes (zu §& 103 zweiter Teil) wurde seinerseits neu gefaßt durch das Gesetz
vom 27. November 1860, dessen s 1 und 2 vorliegendem Texte eingegliedert sind.
Stoerkt-o. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verlassungen. 22