Berfahren, wenn
Über die Be-
willigung eine
Bereinigung
mit den Ständen
nicht erfolgt.
orm der
Ausschreiben.
338. Sachsen.
5 103 1). Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsurkunde
an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen
sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur
mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die
Stände hingegen auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und ander-
weite Berathung die Bewilligung in der verlangten Maaße wiederholt
ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Landtag noch
vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird,
läßt der König die Auflagen für den nothwendigen Staatsbedarf,
insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits
erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch
die oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz= und Verordnungs-
blatt aufzunehmenden Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur des-
selben gedacht und Beziehung auf diesen Paragraphen des Gesetzes
genommen.
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr
erlassen werden, weshalb der König längstens 6 Monate vor Ablauf
dieser Frist einen anderweiten Landtag einberufen wird.
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet,
wenn in einer der beiden Kammern mindestens Zwei Drittheile der
Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
* 11). Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung
zu Ende, ohne daß einer der im & 5 des Gesetzes vom öten Mai 1851
vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung
die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung 3 3 des vorgedachten
Gesetzes verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und
Abgaben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden,
bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr, vorbehältlich
der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise fort-
erhoben.
#§#2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung
nur dann erfolgen, wenn außer den & 1 gedachten Voraussetzungen
auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Be-
willigungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein
Gesetz über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Ge-
nehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ablauf der Be-
willigungsfrist entweder verweigert oder doch nicht erfolgt ist, oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung gegen den Zu-
sammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, welche Unmög-
lichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist.
i# 104 2). Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5, 6 und 8
dieses Gesetzes (§s 89, 96, 103, 105) erwähnten Fälle soll in den Aus-
1) Vgl. Anmerkung zu § 102; Gesetz vom 27. November 1860.
:) Bgl. Anmerkung zu § 102.