Sachsen. 339
schreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern
besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Ein-
forderung berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung verbunden sind.
5 105 1). Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig Versebren, wenn
gemacht werden. Nele #hegurgeln.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen erforderlich find.
Fällen schleunige finanzielle Maaßregeln erfordert werden, zu welchen
an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist, so ist eine außer-
ordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder
auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, so
darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden
Vorstände der Ministerialdepartements, das zur Deckung des außer-
ordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen,
auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es
sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald als irgend möglich der Stände-
versammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage,
vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken,
auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen
Nachweisung zu geben.
5 106. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den Reservefond.
erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, ist ein Reserve-
fond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal be-
willigt wird.
5107. Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine Saatsschulden-
Fsendere Staatsschulden-Casse, welche unter die Verwaltung der Stände eht
"estellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe
der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten, geführt.
Er hat auch bei erfolgender Auflösung der zweiten Kammer seine Ge-
schäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter
Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem
Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.
Die Jahresrechnungen über dieselben werden von der obersten
Rechnungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115)
en Ständen zur Erinnerung und Justification vorgelegt. Nach erfolgter
Justification wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände
urch den Druck bekannt gemacht. 10. Verzäntngz 7.
5* 108. Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Er= Srin de
baltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideicommisses in der zu und auf bas
18 und 20 angegebenen Maße zu wachen. en nhh
1000. Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem u. Ae
Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemeinsamen d Stanee.
Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.
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1) Vgl. Anmerkung zu g 102.