Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

342                                                     Sachsen. 
2. Geschäftsbe. § 121. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und 
betrieb d.d. Landtage Separate hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiat= 
Curiatstimme stimme. 
.jeder Kammer § 122. Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern er- 
theilungen an die Kammern. gehen diejenigen, welche auf Abgaben= und Bewilligungs-Gegenstände 
Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen 
hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden 
Kammern solche zuerst gelangen sollen. 
§  123—126 1). 
Berathungen der § 127. Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesen- 
ammern. heit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten 
Zahl der Mitglieder Statt finden. 
 Abstimmung und § 128²). Beschlüsse können von den Kammern nur wenn mindestens 
Beschlussfassung derselben die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung 
anwesend ist, gefaßt werden. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine 
Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, 
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer 
folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser 
Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des 
Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Eut- 
achten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede 
abweichende Meinung beigefügt werden. 
§ 129 ³). 
Communicatonen zwischen d. §  130. Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, 
beiden Kammern. Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvor- 
schlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurück- 
gegeben werden. 
 Verhandlung zwischen beiden    § 131. Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung 
Kammern bei ge- über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie 
theilter-Ansicht aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu 
ein Einverständ- ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die 
niß nicht erlangt Vereinigung der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat und deren 
Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu 
anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch 
dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs= und Berilligungs-- 
Gegenständen die § 128 enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Be- 
rathungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch 
ihren Vorstand, im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift 
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht. 
1) §§ 123—126 aufgehoben durch Gesetz vom 12. Oktober 1874. 
²) § 128 Abs. 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 3. Dezember 1868. 
³) § 129 aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
	        
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