350 Sachsen-Altenburg.
Wenn zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender
Erenzstreitigkeiten, Hoheits= oder anderer Irrungen ein Austausch
kleinerer Gebietstheile sich als räthlich oder unvermeidlich
darstellt und dabei Abtretung von Wohnsitzen mit Unterthanen oder von
Domanialeigenthum beabsichtigt wird, so geht der landesherrlichen Ge-
nehmigung eines solchen Vertrags die Vernehmlassung der Landes-
deputation voraus.
§+ 310. Der jetzige Bestand des Landes, der Domänen und Schlösser,
— (mit Ausnahme der vom jetzigen Regenten oder dessen Nachfolgern aus
Schatullmitteln etwa geschehenen oder künftig geschehenden Anschaffungen)
— erbt ungeschmälert in der Staatserbfolge der Herzoglichen Spezial-
linie Sachsen-Altenburg fort. Unter keinem Vorwande kann jemals ein
— nicht erweislich aus solchen Schatullmitteln erworbener — Theil, wenn
er auch noch so gering wäre, während der Dauer des jetzigen Spezial-
hauses, zu Gunsten eines Allodialerben gegen den Regierungs-
nachfolger in Anspruch genommen werden. Eine Schatull= und Privat=
besitzung kann nie der Landeshoheit entzogen werden.
II. Abschnitt.
Der Landesherr.
8 4. Der Herzog ist als souveräner Landesherr das Oberhaupt
des Staates, vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte
Staatsgewalt, und übt sie unter den in der Verfassungsurkunde
festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich. Er kann den Sitz der
Regierung in keinem Falle außerhalb des Staats verlegen.
55. Nur von dem Herzog, als Staatsoberhaupt, oder mit seiner
Zustimmung und in seinem Namen, werden die verfassungsmäßig ge-
gebenen Gese tze bekannt gemacht.
§ 6. Der Herzog steht an der Spitze der ganzen Staats-
verwaltung und vertritt den Staat in allen seinen Ver-
hältnissen gegen andere Staaten.
5 7. Allee Gerichtsbarkeit und alle Polizeigewalt
wird im Namen des Herzogs entweder unmittelbar oder mittelbar aus-
geübt und unter seiner landesherrlichen Oberaufsicht verwaltet.
z 8. Ohne des Herzogs Bestätigung kann kein Todesurtheil
vollzogen werden. Dem Herzog steht das Recht der Begnadigung in
1) Hierzu Gesetz, die definitive Regulirung der Rechtsverhältnisse
am Domänenvermögen betreffend, vom 29. April 1874. Auf Grund
der in diesem Gesetze vorgenommenen Teilung des gesamten Domänen=
vermögens, dergestalt, daß davon zwei Drittel das herzogliche
Haus und ein Drittel das Land zu ausschließlichem Eigen-
tum erhielt (*51), erlosch mit dem 1. Oktober 1874 das Recht des
regierenden Herzogs auf den Bezug einer Zivilliste (§ 5). Vgl. auch
die Anmerkung zu §N 18 ff.