Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

352 Sachsen-Altenburg. 
8 14. Die Regentenhandlungen des Vorfahrers 
sind von dem Landesnachfolger anzuerkennen und zu vertreten, sofern 
sie ohne Ueberschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetzlichen 
Befugniß unternommen wurden. · 
V. Abschnitt. 
Volljährigkeit. Vormundschaft. 
8 15. Der Herzog und sämmtliche Prinzen des Herzoglichen Hauses 
werden mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig und 
beziehungsweise regierungsfähig. 
Den Prinzen des Hauses kann der regierende Herzog, auf Ansuchen 
ihres bisherigen, oder hierzu besonders bestellten, Vormundes, die Groß- 
jährigkeit ertheilen, wenn sie wenigstens das 18. Jahr ihres Alters erfüllt 
haben. 
Der Herzog selbst kann von dem, an Jahren ältesten regierenden 
Herrn des Sächsischen Gesammthauses aller Linien, nach zurückgelegtem 
18. Lebensjahre, unter Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und 
Regentschaft, für großjährig erklärt werden. 
§5 16. Während der Minderjährigkeidt des Landesnachfolgers 
wird, im Falle von dem verstorbenen Regenten nicht deshalb besondere 
Bestimmungen getroffen worden sind, die Vormundschaft und 
Regentschaft geführt zunächst von der leiblichen Mutter, und (wenn 
diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder 
sonst verhindert ist) von dem den Jahren nach ältesten volljährigen Prinzen 
unter den Agnaten im Herzoglichen Hause, und, wenn ein solcher nicht 
vorhanden ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesammthause Sachsen, 
Gothaischer Linie. 
§5 17. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern 
bestehendes Ministerium als Regentschaftsrath zur Seite, 
welchen dieselbe in allen Regierungsangelegenheiten zu Rathe zu 
ziehen hat. 
Wenn in dieser Hinsicht von dem verstorbenen Landesherrn keine 
Anordnung getroffen ist, so tritt das bisherige Ministerium desselben in 
den Regentschaftsrath ein. 
Letzterer führt zugleich die Aufsicht über die Verwaltung der Privat- 
einkünfte und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs und 
über die Rechnungsführung dabei. 
VI. Abschnitt. 
Domanialvermögen. Familienprivatgut. Schatullgut. Civilliste. 
##m% 18—22 1). 
1) „Mit dem in 3 3 angesetzten Termine (1. Oktober 1874) erlischt 
das Recht des regierenden Herzogs auf den Bezug einer Ciodilliste 
(Domanialrente) und aller andern Leistungen, welche dem Staatsfiskus 
außerdem noch für die Hofhaltung oblagen. — Indem Wir für Uns 
und Unseren Regierungsnachfolger auf dieses Recht verzichten, erklären
	        
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