Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 353 
VII. Abschnitt. 
Gemahlin des Landesherrn. 
z 23. Die Gemahlin des Herzogs führt den Titel und 
das Wappen ihres Gemahls. Sie hat den Rang vor allen übrigen 
Gliedern der Familie, unmittelbar nach dem Regenten. 
5#23 Al. 2, § 24 1). 
VIII. Abschnitt. 
Erbprinz. Nachgeborne Prinzen und Prinzessinnen. 
S5 25, 26 1). 
8 27. So lange der Vater am Leben ist, führt in der Regel kein 
nachgeborner Prinz, der nicht — (sey es durch Annahme eines aus- 
wärtigen Dienstverhältnisses oder sonst) — eigene hinreichende Einkünfte 
erworben hat, eine besondere Hofhaltung außer in dem Fall seiner 
Vermählung. 
#28. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses kann ohne Ge- 
nehmigung des regierenden Herrn zu einer Vermählung schreiten. 
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses 
geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Bestätigung des 
regierenden Herzogs nicht erhalten haben. 
Eine, ohne dessen förmliche Einwilligung geschlossene Ehe eines 
Mitglieds des Herzoglichen Hauses hat daher in Beziehung auf Stand, 
Titel und Wappen desselben keine rechtliche Wirkung. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanage, Aus- 
steuer, Witthum Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe er- 
zeugten Kinder oder deren Mutter haben während des Prinzen Leben 
nur eine Alimentation aus dessen eignem Vermögen zu fordern. Im 
Falle derselbe ohne Testament stirbt, bekommen die hinterlassenen Kinder 
mit ihrer Mutter zusammen den sechsten, oder den vierten Erbantheil 
an dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene auch legitime 
Kinder einer andern Ehe hinterläßt, oder nicht hinterläßt. 
### 29—33 ½. 
  
Wir Uns und Unser Herzogliches Haus durch die Eigenthums= und 
Nutzungsrechte, welche gegenwärtiges Gesetz Unserm Herzoglichen Hause 
überweist, als ausreichend hiefür entschädigt. — Alle Leistungen, welche 
bisher auf die Cinvilliste (Domanialrente) verwiesen waren, insbesondere 
diejenigen, welche dem regierenden Herzog gegen die Mitglieder des 
Herzoglichen Hauses obliegen, sind aus den Erträgnissen des Domänen= 
deikommisses zu erfüllen. — Ueber Existenz und Umfang der dies- 
fallsigen Verbindlichkeiten entscheiden das Grundgesetz, aushilfsweise die 
Hausgesetze.“ & 5 des Gesetzes vom 29. April 1874. — „Alle dem gegen- 
wärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
25 des zitirten Gesetzes. 
1) Vgl. Anmerkung zu §58 18 ff. und zu 83. 
Stoerk-v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.