Sachsen-Altenburg. 353
VII. Abschnitt.
Gemahlin des Landesherrn.
z 23. Die Gemahlin des Herzogs führt den Titel und
das Wappen ihres Gemahls. Sie hat den Rang vor allen übrigen
Gliedern der Familie, unmittelbar nach dem Regenten.
5#23 Al. 2, § 24 1).
VIII. Abschnitt.
Erbprinz. Nachgeborne Prinzen und Prinzessinnen.
S5 25, 26 1).
8 27. So lange der Vater am Leben ist, führt in der Regel kein
nachgeborner Prinz, der nicht — (sey es durch Annahme eines aus-
wärtigen Dienstverhältnisses oder sonst) — eigene hinreichende Einkünfte
erworben hat, eine besondere Hofhaltung außer in dem Fall seiner
Vermählung.
#28. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses kann ohne Ge-
nehmigung des regierenden Herrn zu einer Vermählung schreiten.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses
geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Bestätigung des
regierenden Herzogs nicht erhalten haben.
Eine, ohne dessen förmliche Einwilligung geschlossene Ehe eines
Mitglieds des Herzoglichen Hauses hat daher in Beziehung auf Stand,
Titel und Wappen desselben keine rechtliche Wirkung.
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanage, Aus-
steuer, Witthum Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe er-
zeugten Kinder oder deren Mutter haben während des Prinzen Leben
nur eine Alimentation aus dessen eignem Vermögen zu fordern. Im
Falle derselbe ohne Testament stirbt, bekommen die hinterlassenen Kinder
mit ihrer Mutter zusammen den sechsten, oder den vierten Erbantheil
an dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene auch legitime
Kinder einer andern Ehe hinterläßt, oder nicht hinterläßt.
### 29—33 ½.
Wir Uns und Unser Herzogliches Haus durch die Eigenthums= und
Nutzungsrechte, welche gegenwärtiges Gesetz Unserm Herzoglichen Hause
überweist, als ausreichend hiefür entschädigt. — Alle Leistungen, welche
bisher auf die Cinvilliste (Domanialrente) verwiesen waren, insbesondere
diejenigen, welche dem regierenden Herzog gegen die Mitglieder des
Herzoglichen Hauses obliegen, sind aus den Erträgnissen des Domänen=
deikommisses zu erfüllen. — Ueber Existenz und Umfang der dies-
fallsigen Verbindlichkeiten entscheiden das Grundgesetz, aushilfsweise die
Hausgesetze.“ & 5 des Gesetzes vom 29. April 1874. — „Alle dem gegen-
wärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
25 des zitirten Gesetzes.
1) Vgl. Anmerkung zu §58 18 ff. und zu 83.
Stoerk-v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 23