Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

354 Sachsen-Altenburg. 
IX. Abschnitt. 
Privatrechtliche Verhältnisse. 
* 34. Die Hlieder des Herzoglichen Hauses sind bei Ver- 
fügungen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung 
der durch die Landesgesetze vorgezeichneten Formen und Vorschriften 
gebunden; und durch die Landesgesetze überhaupt wird auch die Erb- 
folge in dasselbe bestimmt. 
535. Alle aus Eigenthums= und Vertragsverhältnissen herrührende, 
das Eigenthum und Vermögen betreffende Klagen gegen ein 
Glied des Herzoglichen Hauses werden bei dem Landes-Justiz-Kol- 
legium angebracht. Es muß jedoch dem Regenten vorher durch Ein- 
reichung einer Abschrift der beabsichtigten Klage davon Kunde gegeben 
werden, damit von Demselben zuvörderst ein Versuch zu gütlicher Hin- 
legung der Sache gemacht werden kann. 
Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen 
und Prinzessinnen des Hauses, bestimmt der Regent, nach den jedes- 
maligen Umständen des Falls das zu beobachtende Verfahren und die 
Art und Weise der Entscheidung, nach vorgängigem Vortrage in einem 
Familienrathe, welcher aus dem Herzoge, und den anwesenden voll- 
jährigen unbetheiligten Prinzen, unter Zuziehung der Elieder des Mini- 
steriums und der ersten Hofämter, besteht. 
X. Abschnitt. 
Verantwortlichkeit bei Regierungshandlungen. 
* 36. Der Landesherr selbst ist im Lande über alle äußere per- 
sönliche Verantwortung für seine Regierungshandlungen erhaben. Er 
übt dieselben unter Verantwortlichkeit seines aus mehreren 
Räthen bestehenden Ministeriums. 
Zu dem Ende muß eine jede vom Landesherrn und mit dessen 
Namensunterschrift ausgehende Verfügung in Regierungssachen die 
Gegenzeichnung (Kontrasignatur) eines Mitgliedes des Mini- 
steriums erhalten, zum Beweise, daß hierüber pflichtmäßiger Vortrag 
im Geheimen Rathe gehalten und die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses 
erwogen worden ist. 
37. Die Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung 
haftet zunächst auf Demjenigen, von welchem sie ausgegangen ist; Be- 
fehle einer höhern Behörde, selbst des Landesherrn, decken solche nur 
dann, wenn sie in gehöriger Form von dem zuständigen 
(kompetenten) Obern ausgegangen sind, wodurch dann dieser ver- 
antwortlich wird. 
Die Klage gegen höhere Staatsbeamten wegen verfassungswidrig 
ertheilter oder gegengezeichneter (kontrasignirter) Befehle kann, wenn 
nicht auf die von dem unmittelbar Betheiligten bei den Behörden und 
zuletzt bei dem Landesherrn geschehenen Schritte, die ihn benachtheiligende 
Verfügung zurückgenommen, oder demselben der daraus etwa bereits 
entstandene erweisliche Schade ersetzt worden ist, von der Landschaft er- 
hoben werden; jedoch ist vor deren Erhebung umständliche Anzeige der
	        
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