Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 355 
Beschwerdepunkte beim Landesherrn zu machen und eine Erörterung 
im Verwaltungsweg zu veranlassen (F5 216). Führt letztere nicht zum 
Zweck einer sachgemäßen Schadlosstellung, so tritt der Rechtsweg vor 
dem Oberappellationsgerichte nach den, nunmehr auch für das Herzog- 
thum Sachsen-Altenburg Kraft erlangenden Bestimmungen des § 39 
der Oberappellati gerichtsordnung ein. 
Zweite Abtheilung. 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Unterthanen. 
I. Abschnitt. 
Unterthanschaft und Staatsbürgerrecht. 
##38. Alle unter dem Rechtsschutze der Herzoglichen Staatsgewalt 
vereinigte Bewohner des Herzogthums Altenburg sind, vermöge einer 
ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterwerfung, als Unterthanen 
(Staatsangehörige) anzusehen und stehen zur Staatsgewalt und dem 
Lande, entweder, als Landesunterthanen, in einem an- 
dauernden, oder, als zeitige Unterthanen, in einem vorüber- 
gehenden Verhältniß (§ 94). 
39. Wenn ein Landes-Unterthan im Gebiet des Herzogthums 
ein eignes Hauswesen gründet, oder einem solchen durch Ehe und älter- 
liche Gewalt angehört, so hat er als Inländer und Einwohner 
alle persönliche und dingliche Rechte und Pflichten eines Landesunter- 
than sowohl für seine und seiner Angehörigen Person, als auch für 
sein Vermögen. 
Wenn aber Jemand im Herzogthum nur Grundstücke erwirbt und 
demselben persönlich-fremd bleibt, so ist er als ausländischer 
Grundbesitzer (Eingesessener, Forenser im weitern Sinn) (§ 91) 
anzusehen. — 
5* 40. Mit der Landesunterthanschaft ist das Staatsbürger- 
recht aufs Engste verknüpft. Es gewährt dem damit Berechtigten 
hübert dem Rechtsschutz noch besondere staatsrechtliche, persönliche Vor- 
züge (§ 81). 
#s 41. Zur Begründung der Landesunterthanschaft 
genügt das Heimathsrecht (Wohnrecht, Indigenat) im Herzog- 
thum, welches erlangt wird: 
a) durch die Geburt von einer Mutter, welche in stehender Ehe 
mit einem altenburgischen Unterthan lebt, oder (im Fall einer 
außerehelichen Geburt) welche sich im Unterthanverbande be- 
findet. — In beiden Fällen macht es keinen Unterschied, ob die 
Geburt im Lande, oder während eines zeitigen Aufenthaltes 
der Mutter im Auslande erfolgt. — Die Heimathsbestimmungen 
der im Auslande von einer Inländerin, und im Inlande von 
einer Ausländerin gebornen Kinder ordnen sich nach besondern 
Staatsverabredungen. 
b) Durch eine den Landesgesetzen gemäße Verheirathung 
einer Ausländerin mit einem Landesunterthan, 
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