356 Sachsen-Altenburg.
c) durch Verleihung eines Staats-, Kirchen = oder Schul-
amtes,ç durch Eintritt in den Militärdienst und definitive An-
stellung im Hofdienst;
d) durch Aufn ahme in eine Gemeinde des Landes und
e) durch Beleihung mit einem Rittergute.
Ueber die Einbürgerung der Heimathslosen entscheiden die
mit mehrern Bundesstaaten abgeschlossenen oder noch zu verabredenden
Verträge (5 98).
#5* 42. Zur Aufnahme in den Staatsverband des Herzogthums
Altenburg ist das Bekenntniß der christlichen Religion er-
forderlich; die besondere Confession erwirkt keine Verschiedenheit der
politischen und bürgerlichen Rechte.
Die Aufnahme selbst geschieht von den Gemeinden unter Aussicht
der Landesregierung in den gesetzlichen Formen.
43. Die Rechte eines Landesunterthan gehen verloren:
a) durch Verheirathung einer Inländerin mit einem Ausländer; b) durch
das Eintreten in einen fremden Staats-, Hof= oder Militärdienst, in ein
fremdes Kirchen= und Schulamt; c) durch Auswanderung (5 69). In
beiden letztern Fällen kann das Unterthanverhältniß fortbestehen, wenn
um diese Vergünstigung beim Landesherrn ausdrücklich gebeten und sie
ertheilt wird.
II. Abschnitt.
Rechte der Landes-Unterthanen, die zugleich Landes-Einwohner sind.
#s 44. Jeder altenburgische Landesunterthan, der zugleich Landes-
Einwohner (5 39) ist, hat ohne Rücksicht auf Stand und Geburt gleiche
Anwartschaft zu den im Grundgesetz enthaltenen staats-
bürgerlichen Rechten (5 81). Eben so bestimmen sich die mit
der Landesunterthan= und Einwohnerschaft verbundenen allgemeinen
Rechte und Pflichten nach dem gegenwärtigen Grundgesetz, ohne weitern
Einfluß des Standes oder der Geburt.
Rechte der inländischen Landesunterthanen sind — nächst der per-
sönlichen Glaubens= und Gewissensfreiheit (§ 129) — vorzüglich folgende:
1. Rechtsschutz.
45. Kein Landes-Unterthan, der zugleich Landes-Einwohner ist,
soll in bürgerlichen oder peinlichen Rechtssachen, außer den, gesetzlich
im Voraus bestimmten Fällen, seinem ordentlichen Richter
entzogen, oder nach fremden Gesetzen, wenn er sich diesen nicht selbst
unterworfen hat, gerichtet werden. Es darf daher in peinlichen Rechts-
sachen keine Auslieferung oder auch nur Stellung an ausländische
Gerichte geschehen, es sey denn in Folge von Staatsverträgen und der
Gegenseitigkeit, namentlich bei nothwendigen Gegenüberstellungen (Kon-
tatinen) und bei geringern Vergehungen (als Forstfrevel und der-
gleichen).