Sachsen-Altenburg. 367
Dem Oberrichter steht es frei, Rechtssachen, die seiner Gerichtsbar-
keit zustehen, zur Erleichterung, einer Unterbehörde auftragsweise
zu übertragen; oder unter besondern Umständen — (z. B. bei Ver-
wandtschaft des Richters mit der Parthei, und dergleichen) — Rechts-
sachen an ein anderes Untergericht zu verweisen.
Die Staatsregierung ist befugt, außerordentliche Kriminal-
Gerichte, ingleichen (auch für solche Personen, die nicht dem Militär
angehören) Stand-Gerichte in Fällen offener Empörung oder doch
eines thätigen Anstrebens gegen die Staatsgewalt ohne Weiteres nieder-
zusetzen.
Sollten andere, die öffentliche Sicherheit oder Wohlfahrt wesentlich
gefährdende, aber minder dringende Verhältnisse obwalten, so erfordert
die Anordnung von besondern Kriminalgerichten die vorherige Zu-
stimmung der Landes-Deputation.
In beiden Fällen müssen die Kriminalrichter mit dem
Richtereid belegt seyn.
# 46. Das richterliche Verfahren und Urtheil innerhalb seiner gesetz-
lichen Form und Wirksamkeit ist selbststän dig und unabhängig von
jedem willkührlichen Einflusse der Staatsregierung.
Wohl aber ist es, dessen unbeschadet, deren Pflicht, auf schnelle,
Unpartheiische und minder-kostspielige Rechtspflege zu sehen und hierzu,
vermöge der Aufsichts= und Disciplinargewalt, hinzuwirken.
Jeder vom Staate angestellte oder in einer Stadt-
gemeinde erwählte und von der Staatsregierung bestätigte
(6( 121) Beamte einer Richterbehörde — (er habe den Richtereid oder den
Eid als wirklicher Aktuarius geleistet) — ist als auf lebenslang angestellt
zu betrachten, und kann ohne richterlichen Spruch nicht entsetzt, noch
gegen seinen Willen, ohne gleichen Gehalt und Dienststand, auch Ver-
gütung der Umzugskosten, auf eine andere Stelle versetzt werden (s.
auch § 83).
In Ansehung der Patrimonialgerichte soll künftig der
Bedacht auf die Vereinigung mehrerer Gerichte zu einem Gerichtsamt,
unter Fixirung der Gerichtsbeamten und deren ebenmäßiger lebens-
länglicher Anstellung, gerichtet werden.
Ueber Kompetenzzweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden
entscheidet die höchste Stelle.
5 47. Keinem neuen Gesetz darf rückwirkende Kraft bei-
gelegt werden.
Jedem Definitiv-urtheile müssen Entscheidungs-
gründe beigefügt werden.
5s 48. Dem Landesherrn ist das Recht der Strafmilderung
und der gänzlichen Begnadigung zuständig (5§ 8), nicht aber die
Befugniß einer Erhöhung oder Erschwerung der durch Richterspruch zu-
erkannten Strafe. Sollte bei einem Richterspruch ein Kriminalgesetz
übersehen oder sachwidrig angewendet worden seyn, so kann, entweder
auf den Antrag der Landes-Justiz-Behörde oder nach deren eingeholtem