Sachsen-Altenburg. 359
3. Sicherheit des Eigenthums.
# 54. Der Staat sorgt für die Sicherheit des Privat-
Eigenthums. Für Staats= oder Kommunalzwecke kann Privat-
Eigenthum nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Zwecke
wesentlich sind; und es muß in solchem Falle eine angemessene Ent-
schädigung für den Verlust bewilligt werden. Eine solche Verpflichtung
zu Aufgabe von Privat-Eigenthum findet beispielsweise
Statt, bei Anlegung oder Erweiterung von Kunst= und Landstraßen, und
von Vicinal= und Kommunikationswegen; bei Erweiterung eines Fluß=
betts oder starken Bachs; bei Anlegung von Erddurchstichen zur Erlangung
einer geraden Wasserströmung; bei Erweiterung der Städte, Dörfer und
öffentlichen Gebäude; bei Herstellung eines geraden Straßenzugs in den
Städten; bei Anlegung von Marktplätzen, insbesondere bei Wieder-
herstellung zerstörter Gebäude. — Ueber die von dem Eigenthümer in
Zweifel gezogene Nothwendigkeit einer Abtretung hat die Landes-
regierung zu entscheiden, mit alleinigem Vorbehalt der Berufung an
den Landesherrn.
Wenn über den Betrag der Entschädigun g keine gesetz-
liche Bestimmung vorliegt, so wird diese ermittelt durch eine auf den
Grund des muthmaaslichen gewöhnlichen Kaufwerths zu bewirkende
Abschätzung von drei Sachverständigen. Zu diesen ernennt der Eigen-
thümer, der Fiskus (oder bezüglich die Ortsgemeinde), und die betreffende
Gerichts-Behörde je Einen; alle drei Abschätzer werden vor dem Beginn
ihres Geschäftes beeidigt.
5*55. Die Staatsregierung ist berechtigt, solche Gegenstände des
Privat-Eigenthums, deren Besitz, Anwendung oder unge-
hinderter Vertrieb (Cirkulation) wegen obwaltender besonderer Um-
stände dem Staatswohl nachtheilig werden könnte, entweder ganz oder
für einige Zeit durch polizeiliche Verordnungen dem gemeinen Besitz
und Verkehr zu entziehen. So kann die Abforderung von Waffen ein-
treten, im Fall ein die öffentliche Sicherheit bedrohender Mißbrauch
derselben erfolgt oder dringend zu befürchten ist; so die Abforderung
und Vernichtung angesteckter oder ansteckungsfähiger Gegenstände im
Fall einer drohenden Epidemie.
Jeder Unterthan ist alsdann verbunden, die vor Erlaß der Ver-
ordnung besessenen Gegenstände solcher Art gegen Entschädigung, die
nachher in seine Hände kommenden aber ohne solche abzuliefern.
Ebenso sind fiskalische und polizeiliche Konfis-
ationen, letztere insonderheit nach den Verordnungen des Markt-
oder Innungsrechts (namentlich bei Verfälschung von Verkaufsgegen-
ständen, z. B. Wein, Bier) nicht aufgehoben.
4. Freies Verfügungsrecht über das Vermögen.
* 56. Jeder Landesunterthan kann, sobald er volljährig ist (§ 82),
und nicht unter Vermögens-V dschaft steht, den Gesetzen gemäs,
frei über sein Vermögen verfügen. Insbesondere ist die