Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 359 
3. Sicherheit des Eigenthums. 
# 54. Der Staat sorgt für die Sicherheit des Privat- 
Eigenthums. Für Staats= oder Kommunalzwecke kann Privat- 
Eigenthum nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Zwecke 
wesentlich sind; und es muß in solchem Falle eine angemessene Ent- 
schädigung für den Verlust bewilligt werden. Eine solche Verpflichtung 
zu Aufgabe von Privat-Eigenthum findet beispielsweise 
Statt, bei Anlegung oder Erweiterung von Kunst= und Landstraßen, und 
von Vicinal= und Kommunikationswegen; bei Erweiterung eines Fluß= 
betts oder starken Bachs; bei Anlegung von Erddurchstichen zur Erlangung 
einer geraden Wasserströmung; bei Erweiterung der Städte, Dörfer und 
öffentlichen Gebäude; bei Herstellung eines geraden Straßenzugs in den 
Städten; bei Anlegung von Marktplätzen, insbesondere bei Wieder- 
herstellung zerstörter Gebäude. — Ueber die von dem Eigenthümer in 
Zweifel gezogene Nothwendigkeit einer Abtretung hat die Landes- 
regierung zu entscheiden, mit alleinigem Vorbehalt der Berufung an 
den Landesherrn. 
Wenn über den Betrag der Entschädigun g keine gesetz- 
liche Bestimmung vorliegt, so wird diese ermittelt durch eine auf den 
Grund des muthmaaslichen gewöhnlichen Kaufwerths zu bewirkende 
Abschätzung von drei Sachverständigen. Zu diesen ernennt der Eigen- 
thümer, der Fiskus (oder bezüglich die Ortsgemeinde), und die betreffende 
Gerichts-Behörde je Einen; alle drei Abschätzer werden vor dem Beginn 
ihres Geschäftes beeidigt. 
5*55. Die Staatsregierung ist berechtigt, solche Gegenstände des 
Privat-Eigenthums, deren Besitz, Anwendung oder unge- 
hinderter Vertrieb (Cirkulation) wegen obwaltender besonderer Um- 
stände dem Staatswohl nachtheilig werden könnte, entweder ganz oder 
für einige Zeit durch polizeiliche Verordnungen dem gemeinen Besitz 
und Verkehr zu entziehen. So kann die Abforderung von Waffen ein- 
treten, im Fall ein die öffentliche Sicherheit bedrohender Mißbrauch 
derselben erfolgt oder dringend zu befürchten ist; so die Abforderung 
und Vernichtung angesteckter oder ansteckungsfähiger Gegenstände im 
Fall einer drohenden Epidemie. 
Jeder Unterthan ist alsdann verbunden, die vor Erlaß der Ver- 
ordnung besessenen Gegenstände solcher Art gegen Entschädigung, die 
nachher in seine Hände kommenden aber ohne solche abzuliefern. 
Ebenso sind fiskalische und polizeiliche Konfis- 
ationen, letztere insonderheit nach den Verordnungen des Markt- 
oder Innungsrechts (namentlich bei Verfälschung von Verkaufsgegen- 
ständen, z. B. Wein, Bier) nicht aufgehoben. 
4. Freies Verfügungsrecht über das Vermögen. 
* 56. Jeder Landesunterthan kann, sobald er volljährig ist (§ 82), 
und nicht unter Vermögens-V dschaft steht, den Gesetzen gemäs, 
frei über sein Vermögen verfügen. Insbesondere ist die
	        
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