Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

360 Sachsen-Altenburg. 
Uebertragung des Grundeigenthums an Ausländer unbeschränkt, ohne 
jedoch für die Person des Erwerbers ein Recht zur Aufnahme als Landes- 
unterthan zu erwirken. 
#§57. Der Landesunterthan kann auch ferner im Auslande 
Besitzungen haben und erwerben, sobald nicht eine persönliche Ansässigkeit 
damit verknüpft ist. Wäre dies, so ist die ausdrückliche landesherrliche 
Erlaubniß erforderlich. 
5. Freie Erwerbsbefugniß. 
*58. Jeder altenburgische Landesunterthan, der zugleich Inländer 
ist, hat die freie Erwerbsbefugniß oder das Recht, seine körper- 
lichen und geistigen Kräfte zu Erlangung seines Fortkommens so zu ver- 
wenden, daß er die bestehenden Gesetze und Polizei-Verordnungen, in- 
gleichen die Privatgerechtsame Anderer dabei genau beachtet. Ins- 
besondere setzt die Betreibung zünftiger Gewerbe, deren genügende Er- 
lernung und die Befolgung der Innungsvorschriften voraus. 
59. Monopole t(ausschließliche Privilegien) sollen künftig 
nicht mehr ertheilt oder wieder erneuert werden. 
Zur Belohnung neuer Erfindungen oder wesentlicher Vervoll- 
kommnungen älterer Erfindungen können Patente auf mehrere 
Jahre ertheilt werden, welche dem Erfinder das ausschließliche Recht 
zur Benutzung seiner Erfindung für diese Zeit gewähren. 
§ 60. Eben so ist der Landesunterthan berechtiget, auch an aus- 
ländischen Handlungs-Etablissements, Fabriken und 
dergleichen Theil zu nehmen. Doch entbindet ihn dies nicht von seinen 
dießseitigen Unterthanspflichten (§§ 43, 57). 
6. Anwartschaft auf Staats-, Kirchen = und Schul- 
ämter. 
61. Kein altenburgischer Landesunterthan ist durch seine Geburt 
oder seinen Stand von der Anwartschoft auf Staats= und 
andereöffentliche ingleichen auf die Kirchen -zund Schul- 
ämter ausgeschlossen; jeder Anstellung muß jedoch eine ordnungs- 
mäßige Prüfung der Kenntnisse und Ermittelung der sonstigen Fähigkeit 
vorausgehen. 
Bei gleicher Tüchtigkeit werden Inländer vorzugsweise be- 
rücksichtigt. 
Der Landesherr ernennt und bestätigt alle Staatsdiener, insofern 
er solches nicht den Behörden überläßt. 
7. Freie Wahl in der Ausbildung und Theilnahme 
an den Bildungsanstalten. 
62. Der Landesangehörige hat somit auch das Recht, sich zu 
jedem Stand oder Gewerbe nach freier Wahl zu bestimmen, und 
sich hierzu im In= oder Auslande auszubilden, wiewohl unter Be- 
obachtung der hierüber, namentlich hinsichtlich der Vorbereitung zum 
Staatsdienst bestehenden Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.