360 Sachsen-Altenburg.
Uebertragung des Grundeigenthums an Ausländer unbeschränkt, ohne
jedoch für die Person des Erwerbers ein Recht zur Aufnahme als Landes-
unterthan zu erwirken.
#§57. Der Landesunterthan kann auch ferner im Auslande
Besitzungen haben und erwerben, sobald nicht eine persönliche Ansässigkeit
damit verknüpft ist. Wäre dies, so ist die ausdrückliche landesherrliche
Erlaubniß erforderlich.
5. Freie Erwerbsbefugniß.
*58. Jeder altenburgische Landesunterthan, der zugleich Inländer
ist, hat die freie Erwerbsbefugniß oder das Recht, seine körper-
lichen und geistigen Kräfte zu Erlangung seines Fortkommens so zu ver-
wenden, daß er die bestehenden Gesetze und Polizei-Verordnungen, in-
gleichen die Privatgerechtsame Anderer dabei genau beachtet. Ins-
besondere setzt die Betreibung zünftiger Gewerbe, deren genügende Er-
lernung und die Befolgung der Innungsvorschriften voraus.
59. Monopole t(ausschließliche Privilegien) sollen künftig
nicht mehr ertheilt oder wieder erneuert werden.
Zur Belohnung neuer Erfindungen oder wesentlicher Vervoll-
kommnungen älterer Erfindungen können Patente auf mehrere
Jahre ertheilt werden, welche dem Erfinder das ausschließliche Recht
zur Benutzung seiner Erfindung für diese Zeit gewähren.
§ 60. Eben so ist der Landesunterthan berechtiget, auch an aus-
ländischen Handlungs-Etablissements, Fabriken und
dergleichen Theil zu nehmen. Doch entbindet ihn dies nicht von seinen
dießseitigen Unterthanspflichten (§§ 43, 57).
6. Anwartschaft auf Staats-, Kirchen = und Schul-
ämter.
61. Kein altenburgischer Landesunterthan ist durch seine Geburt
oder seinen Stand von der Anwartschoft auf Staats= und
andereöffentliche ingleichen auf die Kirchen -zund Schul-
ämter ausgeschlossen; jeder Anstellung muß jedoch eine ordnungs-
mäßige Prüfung der Kenntnisse und Ermittelung der sonstigen Fähigkeit
vorausgehen.
Bei gleicher Tüchtigkeit werden Inländer vorzugsweise be-
rücksichtigt.
Der Landesherr ernennt und bestätigt alle Staatsdiener, insofern
er solches nicht den Behörden überläßt.
7. Freie Wahl in der Ausbildung und Theilnahme
an den Bildungsanstalten.
62. Der Landesangehörige hat somit auch das Recht, sich zu
jedem Stand oder Gewerbe nach freier Wahl zu bestimmen, und
sich hierzu im In= oder Auslande auszubilden, wiewohl unter Be-
obachtung der hierüber, namentlich hinsichtlich der Vorbereitung zum
Staatsdienst bestehenden Vorschriften.