Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 367 
oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Abhängigkeitsverhält= 
nisses. Endlich ruht das Staatsbürgerrecht 
d) während einer peinlichen Untersuchung bis 
zum Erkenntnis auf eine nicht-entehrende Strafe (§ 86 c. und d.) oder 
auf Freisprechung. — Auch in dem Falle, wenn wegen Dringlichkeit 
naher Verdachtsgründe, die Freisprechung von einem mit einer ent- 
ehrenden Strafe bedroheten Verbrechen nur nach zuerkanntem und ab- 
geleistetem Reinigungseide erfolgt ist, ruht das Staatsbürgerrecht, wegen 
eingetretener Bescholtenheit des Rufs, noch ferner bis zur gänzlichen 
Unschuldsausführung. 
* 90. Oeffentiiche Beamte, Kirchen= und Schuldiener 
werden so lange, als ihr Staatsbürgerrecht ruht, ihres Amtes ent- 
hoben (suspendirt). 
Die einstweilige Verfügung über ihr Diensteinkommen und ihren 
Lebensunterhalt bleibt der Staatsregierung anheim gestellt. 
V. Abschnitt. 
Eingesessene Unterthanen. 
* 91. Eingesessene (Forenser im weitern Sinn 
des Worts) sind Diejenigen, welche mit bloßem Grundbesitz im Lande 
angesessen sind, aber in demselben keine Heimathsrechte 
haben. Ihnen stehen die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu. Sie 
genießen jedoch für ihr Eigenthum den dinglichen, und (im Falle eines 
zeitigen persönlichen Aufenthalts im Lande) den persönlichen Staats- 
utz. Aus dieser Rücksicht haben sie den Huldigungseid abzuleisten, 
ohne jedoch dadurch das Staatsbürgerrecht oder auch nur das Heimaths- 
recht zu erlangen. 
392. Sie haben nach Maasgabe ihres Grundbesitzes zu den öffent- 
lichen Staats= und Ortsgemeindelasten mit beizutragen, 
und dieserhalb in dem Orte, in dessen Flur sie Grundstücke erwerben, 
einen ansässigen Bürgen für sich zu bestellen, der alle Abgaben und 
Leistungen für sie zu besorgen hat. 
7l993. Die Eingesessenen sind wegen dinglicher Klagen vor 
dem inländischen Ortsgericht Recht zu nehmen verbunden, wegen per- 
bulicher aber nur dann, wenn in ihrem eignen Lande der volle Land- 
sassiat, absonderlich bei den im Lehns-Verbande stehenden Gütern, auf 
dem Grund der Gegenseitigkeit anerkannt wird. 
VI. Abschnitt. 
Zeitige Unterthanen. Ausländer. 
5 94. Zeitige Unterthanen (Fremde) sind solche, die sich 
nur vorübergehend im Lande aufhalten, ohne daselbst in den Verband 
der Landesunterthanen aufgenommen zu seyn. Sie stehen auf die Dauer 
ihres Aufenthalts unter dem Schutze der Landesgesetze, und haben sich 
verselben Privatrechte zu erfreuen, wie die Landesunterthanen. Sie 
sind daher — (mit Ausnahme fremder Souveräns und ihrer Familien=
	        
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