Sachsen-Altenburg. 367
oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Abhängigkeitsverhält=
nisses. Endlich ruht das Staatsbürgerrecht
d) während einer peinlichen Untersuchung bis
zum Erkenntnis auf eine nicht-entehrende Strafe (§ 86 c. und d.) oder
auf Freisprechung. — Auch in dem Falle, wenn wegen Dringlichkeit
naher Verdachtsgründe, die Freisprechung von einem mit einer ent-
ehrenden Strafe bedroheten Verbrechen nur nach zuerkanntem und ab-
geleistetem Reinigungseide erfolgt ist, ruht das Staatsbürgerrecht, wegen
eingetretener Bescholtenheit des Rufs, noch ferner bis zur gänzlichen
Unschuldsausführung.
* 90. Oeffentiiche Beamte, Kirchen= und Schuldiener
werden so lange, als ihr Staatsbürgerrecht ruht, ihres Amtes ent-
hoben (suspendirt).
Die einstweilige Verfügung über ihr Diensteinkommen und ihren
Lebensunterhalt bleibt der Staatsregierung anheim gestellt.
V. Abschnitt.
Eingesessene Unterthanen.
* 91. Eingesessene (Forenser im weitern Sinn
des Worts) sind Diejenigen, welche mit bloßem Grundbesitz im Lande
angesessen sind, aber in demselben keine Heimathsrechte
haben. Ihnen stehen die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu. Sie
genießen jedoch für ihr Eigenthum den dinglichen, und (im Falle eines
zeitigen persönlichen Aufenthalts im Lande) den persönlichen Staats-
utz. Aus dieser Rücksicht haben sie den Huldigungseid abzuleisten,
ohne jedoch dadurch das Staatsbürgerrecht oder auch nur das Heimaths-
recht zu erlangen.
392. Sie haben nach Maasgabe ihres Grundbesitzes zu den öffent-
lichen Staats= und Ortsgemeindelasten mit beizutragen,
und dieserhalb in dem Orte, in dessen Flur sie Grundstücke erwerben,
einen ansässigen Bürgen für sich zu bestellen, der alle Abgaben und
Leistungen für sie zu besorgen hat.
7l993. Die Eingesessenen sind wegen dinglicher Klagen vor
dem inländischen Ortsgericht Recht zu nehmen verbunden, wegen per-
bulicher aber nur dann, wenn in ihrem eignen Lande der volle Land-
sassiat, absonderlich bei den im Lehns-Verbande stehenden Gütern, auf
dem Grund der Gegenseitigkeit anerkannt wird.
VI. Abschnitt.
Zeitige Unterthanen. Ausländer.
5 94. Zeitige Unterthanen (Fremde) sind solche, die sich
nur vorübergehend im Lande aufhalten, ohne daselbst in den Verband
der Landesunterthanen aufgenommen zu seyn. Sie stehen auf die Dauer
ihres Aufenthalts unter dem Schutze der Landesgesetze, und haben sich
verselben Privatrechte zu erfreuen, wie die Landesunterthanen. Sie
sind daher — (mit Ausnahme fremder Souveräns und ihrer Familien=