Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

372 Sachsen-Altenburg. 
II. Abschnitt. 
Rechte der Gemeinden. 
1. Einzelne Befugnisse. 
z 110. Die Gemeinderechte umfassen im Allgemeinen die 
Befugniß der Person-Einheit im Rechtssinne, daher 1. das 
Recht der Vertretung durch Einzelne aus ihrer Mitte; — 2. den 
Genuß der gesetzlichen Vorzüge der Minderjährigen in An- 
sehung ihres Vermögens und ihrer Gerechtsame; — 3. die Befugniß, 
eines gemeinschaftlichen Siegels sich bedienen zu dürfen; — 4. das Recht 
der Erwerbung von Grundbesitzungen und Berechtigungen; — 
5. die Verwaltung des Gemeindevermögens durch selbst gewählte 
Beamte; — 6. die Einführung besonderer Anstalten zu Ge- 
meinde= oder andern gemeinnützigen Zwecken, insbesondere auch — 
7. die Befugniß der Aufnahme der Gemeindebürger oder Nachbarn. — 
Alles unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen. 
2. Gemeindebeschlüsse. 
5# 111. Zu einem gültigen GEemeindebeschlusse ist 
die ordnungsmäßige Vorrufung aller betheiligten Gemeinde- 
glieder, und die Stimmenmehrheit untermindestens 2 Drit- 
theilen der hierauf Erschienenen, oder, unter den dazu befugten 
Gemeindevertretern, die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Der Beschluß verbindet alle Gemeindeglieder, doch darf er sich nicht 
über die Privatrechte von Einzelnen oder Korpora- 
tionen erstrecken. 
3. Gemeindeschulden. 
5 112. Für Gemeindeschulden haftet zunächst das Ge- 
meindevermögen, und aushülflich das Privatvermögen der einzelnen 
Elieder; letzteres vornehmlich dann, wenn die Schuld zu solchen 
Bedürfnissen gemacht ist, zu deren Bestreitung auch die Einzelnen hätten 
beitragen müssen. Später hinzutretende Mitglieder sind 
beitragspflichtig. 
4. Gemeindevermögen. 
*113. Es ist keiner Staatsbehörde gestattet, über das Gemeinde-= 
vermögen ohne Zustimmung der Vorsteher zu verfügen, noch weniger 
darf dasselbe jemals mit dem Staatsvermögen vereinigt werden. 
III. Abschnitt. 
Verpflichtungen der Gemeinden. 
* 114. Die Gemeinden haben die Verpflichtung, nirgends 
etwas zu unternehmen, wodurch sie die allgemeinen Rechte 
des Staates beschränken können; vielmehr sollen sie bemüht 
ges Ales zu befördern, was dem Staatszweck entsprechend und heil- 
am ist.
	        
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