Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 373 
. Daher liegt ihnen vornehmlich ob: die Beförderung der öffent- 
lichen Sicherheit in allen Beziehungen und besonders in ihrem 
Gemeindebereich, die Fürsorge für öffentliche Anstalten (als Brücken-, 
Wege-, Pflaster-, Brunnen-, Kranken-, Armen= und dergleichen, nicht 
andern Behörden obliegende, Institute); die Bereithaltung der Lösch- 
geräthe, und der zu dem Kommunal-Wachtdienst vorräthigen Waffen 
und Wehren. 
IV. Abschnitt. 
Arten. Dorf= und Stadtgemeinden. 
1. Dorfgemeinden. 
5 115. Im Uebrigen beruht es vor der Hand noch hinsichtlich der 
kinzelnen Dorfgemeinden bei den bisher bestandenen Ein- 
richtungen, mit Vorbehalt der Abänderung durch den Erlaß der all- 
gemeinen Dorfordnung. 
2. Stadtgemeinden. 
In Ansehung der Stadtgemeindemn wird als Grundlage des 
städtischen Gemeindelebens für künftig zu erlassende Stadt- 
ordnungen Folgendes im Allgemeinen festgesetzt. 
# 116—124 2). 
V. Abschnitt. 
Beaufsichtigung und Leitung der Stadt= und Dorfgemeinden durch 
die Staatsregierung. 
5 125 ). So wie jede Gemeinde nur unter Genehmigung des Staats 
bestehen kann, so unterliegt sie auch dem Aufsichtsrechte desselben. 
Deses giebt sich kund 1) durch das Ordnen der Ortspolizeis; 
) durch Genehmigung der Gemeinde-Prozeß-Er— 
fnungen; 3) in der Durͤsicht und Kontrolirung des Ge meinde— 
" echnungs= und Kassewesens; 4) in der Zustimmung 
ei Veräußerung und Verpfändung liegender Güter und Gerecht- 
ame, bei Aufbringung außerordentlicher oder dauernder Ge- 
mei ndeauflagen, bei gewichtigen Bau= und andern außer= 
ordentlichen Aufwänden, bei Gemeindeanleihen, bei Einführung von 
* sstatüten und andern organischen Einrichtungen; 5) durch Be- 
ir ätigung der Beamtenwahlen oder deren Versagung, und 
urch Regulirung der Beamten-Gehalte. ⅞ 
126. Die Specialaufsicht über die Dorfgemeinden wird 
ausgenbt durch die Herzoglichen Aemter und beziehungsweise die 
Patrimonialgerichte, unter der obern Leitung der Landesregierung. 
!) Diese Dorfordnung ist unter dem 16. September 1851 ergangen. 
5 12 5 Kedorseromeung # durch die Stcdikordnung vom 10. Juni 1897, ebenso 
27; 5. 125 und das Gesetz vom 16. März 1868 soweit sie die Städte angehen. 
beseg Die in § 125 aufgestellten Kontrollbefugnisse der- Negierung (wurden vurch das 
zus *½ 16. März 1868 in wesentlichen Punkten abgeändert. Vgl. auch Anmerkung
	        
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