376 Sachsen-Altenburg.
der Landschaft zum Anrath mitgetheilt. Erklärt sich die Synode
und die Landschaft zustimmend für den Gesetzentwurf, so kann das Gesetz
erlassen werden; und ist bindend für alle Mitglieder der Landeskirche.
b) Durch das Konsistorium.
1. Im Allgemeinen.
5* 138. Die Befugnisse der Kirchengewalt, welche vom Kon=
sistorium entweder unmittelbar auftragsweise verwaltet, oder zur
landesherrlichen Entscheidung und Bestätigung vorbereitet werden, sind:
)das Recht, die Lehrer und Diener der Kirchen und
Schulen zu berufen,, sie in Ansehung ihrer Lehre und ihres Wandels
zu beaufsichtigen und sie zu enturlauben; —
2) das Recht, die Mitglieder der Kirche zur Befolgung
der Mücchten gegen die Kirche und Schule anzuhalten; —
die Handhabung der bestehenden Vorschriften
über 20) Gottesdienst und die Schuleinrichtungen:; die
Besorgung der Verlöbniß-, Ehe= und Begräbniß-Sachen; —
4) die Gerichtsbarkeit über Kirchen = und Schul-
diener, und Kirchen = und Schulgüter, und deren GEe-
rechtsame; —
5) das Recht, zur Erläuterung und Erneuerung
der bestehenden organischen Gesetze Verordnungen zu er-
lassen, und
6) was sonst nach der bestehenden Kirchenverfassung dahin zu
rechnen ist.
2. ZJusammensetzung und Verpflichtung des Konsistoriums.
* 139. Das Konsistorium besteht aus einigen geistlichen
und einigen weltlichen Räthen; es ist der Landeskirche und dem an deren
Spitze stehenden Landesherrn verantwortlich.
3. Einzelne Obliegenheiten.
à) Erhaltung der reinen Lehre des Evangeliums.
5140. Es wacht darüber, daß in Kirchen und Schulen die reine
Lehre des Evangeliums verkündigt und dadurch Glaube, Liebe
und ein frommer Wandel, insonderheit auch Gehorsam gegen die Obrig-
keit und das bürgerliche Gesetz, erweckt und befördert werde; daß die
Sakramente heilig geachtet und verwaltet; daß die Kirchen-
ordnung zur Erbauung aufrecht erhalten und öffentliche Laster
entfernt werden.
b) Beaufsichtigung der Schulen.
§l 141. Es beaufsichtigt die Schulen des Landes und sorgt
dafür, daß kein Kind ohne gehörigen Unterricht im Worte Gottes und
in nützlichen Kenntnissen verbleibe; daß nach den gesetzlichen Vorschriften
kein unbefähigter Jüngling zur Universität abgehez; und es er-
dan sich in Kenntniß über die sich auf der Universität befindenden Landes-
nder.