Sachsen-Altenburg. 379
IV. Abschnitt.
Vom Vermögen der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
5* 155. Das Stiftungsvermögen (die Dotation) der
Kirchen und Schulen kann, so lange sie bestehen, im Werth und Ertrag
nie willkührlich gemindert oder eingezogen werden. Es genießt die Rechte
Minderjähriger. Das Vermögen eingegangener Kirchen und Schulen
darf nur wieder zu gleichen Zwecken verwendet werden.
8 156. Besitzt eine Kirche oder Schule nicht genug Einnahme, um
die ihr obliegenden Ausgaben zu bestreiten, so ist zuvörderst die Kirch-
fahrt (Parochie) oder Schulgemeinde gehalten, das Fehlende zu er-
gänzen. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit der Kirch-oder Schulgemeinde
tritt in dringenden Fällen der Staat (wo nöthig durch Vermittelung
einer landschaftlichen Verwilligung) aushülflich ein.
157. Die erforderlichen Umlagen und Leistungen für
Zwecke der Kirchen= und Schulärarien, für geistliche und Schul-Gebäude
und dergleichen, unter die Mitglieder der Kirchfahrt oder Schulgemeinde,
werden unter Genehmigung des Konsistoriums angeordnet und Strei-
tigkeiten darüber nach den 7 103 aufgestellten Grundsätzen entschieden.
Das Konsistorium hat die Oberaufsicht auf das Bauwesen in den
Kirchengemeinden und auf das Rechnungswesen derselben.
#– 158. Liegende Gründe oder Gerechtsame einer Kirche
und Schule können nur mit Zustimmung des Konsistoriums und des
Landesherrn veräußert, nie aber in Erbpacht gegeben werden.
* 159. Milde Stiftungen stehen, wo nicht ein Anderes
verordnet ist, unter dem Konsistorium und genießen den besondern
Staatsschutz.
1 1
3 161. Die Zinsen frommer Stiftungen dürfen
keine anderweite Bestimmung erhalten. Nur wenn veränderte Zeit-
umstände, im Sinne des Stifters, eine anders gestaltete Verwendung
räthlich machen, kann eine solche — aber auch dann nur mit Zustimmung
der betheiligten Curatoren, Collatoren, Patrone und Gemeinden —
eintreten.
Fünfte Abtheilung.
Von den Landstän den.
162—198 2).
V. Abschnitt.
Bestimmung und Obliegenheiten der Landstände.
1. Allgemeine Verpflichtungen.
* 199. Die Landstände sind im Allgemeinen ver-
pflichtet, die Interessen aller Klassen und Stände der
Unterthanen zu vertreten, und nicht das Interesse des einzelnen
—
4. Mhd % ausgehoben durch Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
184 ) Die 55 162—198 (Abschnitt I—IV) fortgefallen. Vgl. dazu die Gesetze vom 10. April
8, 3. August 1850, 12. März 1855, 1. Mai 1857, 27. Dezember 1865 und 31. Mai 1870.