Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 379 
IV. Abschnitt. 
Vom Vermögen der Kirchen, Schulen und Stiftungen. 
5* 155. Das Stiftungsvermögen (die Dotation) der 
Kirchen und Schulen kann, so lange sie bestehen, im Werth und Ertrag 
nie willkührlich gemindert oder eingezogen werden. Es genießt die Rechte 
Minderjähriger. Das Vermögen eingegangener Kirchen und Schulen 
darf nur wieder zu gleichen Zwecken verwendet werden. 
8 156. Besitzt eine Kirche oder Schule nicht genug Einnahme, um 
die ihr obliegenden Ausgaben zu bestreiten, so ist zuvörderst die Kirch- 
fahrt (Parochie) oder Schulgemeinde gehalten, das Fehlende zu er- 
gänzen. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit der Kirch-oder Schulgemeinde 
tritt in dringenden Fällen der Staat (wo nöthig durch Vermittelung 
einer landschaftlichen Verwilligung) aushülflich ein. 
157. Die erforderlichen Umlagen und Leistungen für 
Zwecke der Kirchen= und Schulärarien, für geistliche und Schul-Gebäude 
und dergleichen, unter die Mitglieder der Kirchfahrt oder Schulgemeinde, 
werden unter Genehmigung des Konsistoriums angeordnet und Strei- 
tigkeiten darüber nach den 7 103 aufgestellten Grundsätzen entschieden. 
Das Konsistorium hat die Oberaufsicht auf das Bauwesen in den 
Kirchengemeinden und auf das Rechnungswesen derselben. 
#– 158. Liegende Gründe oder Gerechtsame einer Kirche 
und Schule können nur mit Zustimmung des Konsistoriums und des 
Landesherrn veräußert, nie aber in Erbpacht gegeben werden. 
* 159. Milde Stiftungen stehen, wo nicht ein Anderes 
verordnet ist, unter dem Konsistorium und genießen den besondern 
Staatsschutz. 
1 1 
3 161. Die Zinsen frommer Stiftungen dürfen 
keine anderweite Bestimmung erhalten. Nur wenn veränderte Zeit- 
umstände, im Sinne des Stifters, eine anders gestaltete Verwendung 
räthlich machen, kann eine solche — aber auch dann nur mit Zustimmung 
der betheiligten Curatoren, Collatoren, Patrone und Gemeinden — 
eintreten. 
Fünfte Abtheilung. 
Von den Landstän den. 
162—198 2). 
V. Abschnitt. 
Bestimmung und Obliegenheiten der Landstände. 
1. Allgemeine Verpflichtungen. 
* 199. Die Landstände sind im Allgemeinen ver- 
pflichtet, die Interessen aller Klassen und Stände der 
Unterthanen zu vertreten, und nicht das Interesse des einzelnen 
— 
4. Mhd % ausgehoben durch Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 
184 ) Die 55 162—198 (Abschnitt I—IV) fortgefallen. Vgl. dazu die Gesetze vom 10. April 
8, 3. August 1850, 12. März 1855, 1. Mai 1857, 27. Dezember 1865 und 31. Mai 1870.
	        
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