Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 385 
§J 231 :). Die Verhandlungsform zwischen dem 
Landesherrn und der Landschaft geschieht ent- 
weder durch unmittelbare höchste Erlasse oder durch Ministerial- 
mittheilungen. 
Das Ministerium hat auf Anfragen und Interpellationen, welche 
in den Sitzungen der Landschaft von den Landtagsabgeordneten an 
dasselbe gerichtet werden, die gewünschte Auskunft oder Erklärung nach 
eignem Ermessen entweder sofort oder in der nächsten landschaftlichen 
Sitzung zu ertheilen, oder, dafern es auf jene Anfragen überhaupt oder 
wenigstens zur Zeit nicht zu antworten vermag, ersteren Falls die Gründe 
der Unthunlichkeit anzugeben, letzteren Falls aber die Zeit der Antworts- 
ertheilung zu bestimmen. 
Interpellationen, welche nicht sofort beantwortet werden, sind auf 
Verlangen des Ministeriums demselben vom Landschaftspräsidium schrift- 
lich zuzustellen. 
232 2). Der Landesherr ordnet Kommissarien zu münd- 
lichen Eröffnungen und zur Theilnahme an den Berathungen in die 
Landstube ab. Zu letzterm Behufe theilt der Präsident jedesmal 4 Stunden 
vor Eröffnung einer Sitzung dem Vorsitzenden im Ministerium die Tages- 
ordnung mit. 
5233. Die landesherrlichen Kommissarien müssen so oft gehört 
werden, als sie es verlangen. Berufen sie sich auf Beibringung von 
örterungen und Nachweisungen, so wird auf ihren Antrag die Schluß- 
fassung bis nach deren Vorlegung ausgesetzt. 
Kommen bei der Landschaft wesentliche Abänderungen von vor- 
geschlagenen Gesetzentwürfen und Bewilligungsanträgen in Frage, so 
rrldie) Erbettug und Zuziehung landesherrlicher Kommissarien un- 
ich. 
t Sie verlassen die Landstube während der Abstimmungen: aber es 
wend nach ihrem Abtritt die Diskussion nicht von Neuem ausgenommen 
en. 
z 234. Abgesehen von Fällen, wo landesherrliche Kommissarien 
nothwendig zugezogen werden müssen, kann die Landschaft auch ver- 
ur auliche Sitzungen ohne deren Beisein halten, in welchen jedoch 
lemals Beschlüsse gefaßt werden dürfen. Letztere setzen vielmehr alle- 
mal eine solche Diskussion voraus, an welcher landesherrliche Kom- 
missarien Antheil nehmen können. # 
ir Es können daher die Berathungen und Niederschreibungen ver- 
aulicher Sitzungen nicht öffentlich bekannt gemacht werden. 
lie 6#235. Vom Präsident hängt es ab, ob er die zur Berathung vor- 
erßenden Gegenstände selbst vortragen, oder ob er Referenten 
Veennen, oder sie durch eine Kommission begutachten lassen will- 
eres kunn auch in Folge eines landschaftlichen Beschlusses geschehen. 
)) Abf. 2 und 3 wurden zur Erläuterung des 3 231 unter dem 7. April 1849 erlassen. 
die di Zu 232. Erst durch § 31 der Geschöftsordnung vom 23. Dezember 1858 wurde 
lerstündige Frist an Stelle der zweistündigen eingeführt. 
Stoert-o. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 25
	        
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