394 Sachsen-Coburg und Gotha.
* 10. Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich
nahe Linien vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere
ausgeschlossen.
5* 11. Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt
für den Herzog, sowie für jeden Prinzen des Herzoglichen Hauses über-
haupt, mit der Zurücklegung des 21. Lebensjahres ein.
5* 12. Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen
körperlicher oder geistiger Schwäche oder aus einem anderen Erunde
nicht im Stande, die Regierung zu führen oder fortzuführen, so tritt
eine Regierungsverwesung ein.
5*n 13. Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündig-
keit des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog durch
ein mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erlassenes Gesetz
eine andere Anordnung getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter
des Herzogs zu, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählt, nach
dieser dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
5s# 14. Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund
des Herzogs.
„ 15. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog
zur Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaffenheit
des Geistes oder Körpers zeigen, daß derselbe nicht im Stande wäre,
selbst die Regierung gehörig zu führen, so ist noch unter der Regierung
des Herzogs durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt
der Regierungsverwesung und die Person des Regierungsverwesers zu
bestimmen.
5 16. Wäre in dem 15 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene
Gesetz nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem
Regierungsantritt von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen
oder sonst an der eigenen Führung der Regierung behindert, so hat das
Staatsministerium den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern be-
stehenden Familienrathes, — zu welchem jedoch der in der Nachfolge
nächste volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen.
Dieser Familienrath hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden,
ob eine Regierungsverwesung nöthig ist. Wird die Frage verneint, so
hat es dabei sein Bewenden; wird dieselbe bejaht, so bedarf der Aus-
spruch zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags.
5 17. Im Falle des § 16 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht
der Familienrath mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags ein
Anderes bestimmt, der Gemahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe
mit derselben ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch nicht
regierungsmündiger Prinz vorhanden ist, sonst dem der Erbfolge nach
nächsten regierungsfähigen Agnaten.
6 18. Die Aufhebung der nach §# 16 beschlossenen Regierungsver-
wesung wegen Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch
Beschluß eines nach den Bestimmungen des F 16 berufenen Familien=
rathes und mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erfolgen-