396 Sachsen-Coburg und Gotha.
e) von einem Gemeinschuldner, der mit seinen Gläubigern einen
gerichtlichen Accord abgeschlossen, bis zur accordmäßigen Befriedigung
der Letzteren,
) von denjenigen, die eine Armenunterstützung aus öffentlichen
oder Gemeindemitteln beziehen.
Als Armenunterstützung im Sinne dieser Bestimmung sind nicht
anzusehen:
1. die Krankenunterstützung;
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge-
brechen gewährte Anstaltspflege;
3. Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung
oder der Ausbildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind.
§* 28. Jeder Staatsbürger hat, nach Erreichung des achtzehnten
Lebensjahres, folgenden Eid abzuleisten:
„Ich schwöre Treue dem Herzog, Gehorsam dem Gesetze und Be-
obachtung der Verfassung. So wahr mir Gott helfe.“
§29. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nur für die
Dauer bereits eingetretener Wehrpflicht beschränkt. Abzugsgelder von
Auswanderern dürfen nicht erhoben werden.
530. Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände. Standes-
vorrechte finden nicht Statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu
befähigten Staatsbürger, unter Einhaltung der von den Gesetzen fest-
gestellten Bedingungen, gleich zugänglich.
i 31. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte sollen nicht Statt finden.
§ 32. Die Bedingungen und Formen, unter welchen die Verhaftung
einer Person, die Durchsuchung einer Wohnung, die Beschlagnahme und
Durchsuchung von Briefen erfolgen darf, können nur durch Gesetz fest-
gestellt werden.
s33. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Freiheit der
Vereinigung zu Religions-Gesellschaften, deren Grundsätze weder den
Strafgesetzen, noch der Sittlichkeit zuwiderlaufen, und die Freiheit der
gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewähr-
leistet.
34. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der staats-
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürger-
lichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
g 35. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte in
kirchlicher Hinsicht; vielmehr gewährt der Staat allen gleichen Schutz.
Verordnungen der Kirchengewalt können ohne vorgängige Genehmigung
der Staatsregierung weder verkündigt noch vollzogen werden.
36. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§&37. Das Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der Ober-
aufsicht des Staates.