400 Sachsen-Coburg und Gotha.
werden, hat der Staat — insofern nicht besondere Gesetze in gewissen
Fällen eine unmittelbare Vertretungsverbindlichkeit desselben festsetzen —
dann zu haften, wenn der Beschädigte den Schadenersatz vom schuldigen
Beamten nicht zu erlangen vermag.
Die deßfallsigen Entschädigungsansprüche an den Staat sind jedoch
schon nach Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt des beschädigenden Ereig-
nisses als erloschen zu betrachten.
Abschnitt V.
Von den Landtagen.
69. Die Staatsbürger üben die in ihrer Gesammtheit ihnen ver-
fassungsmäßig zustehenden Rechte durch die Landtage, bezüglich durch
die von den Letzteren gewählten Ausschüsse (ef. Abschnitt VI.) aus.
Die Versammlungen der auf verfassungsmäßige Weise erwählten
Abgeordneten bilden die Landtage.
5 70. Für jedes der Herzogthümer Coburg und Gotha bestehet ein
besonderer Landtag. In Bezug auf diejenigen Verhältnisse, Angelegen-
heiten und Einrichtungen, welche als gemeinsam für beide Herzogthümer
erklärt sind, übt ein gemeinschaftlicher Landtag die den Landesver-
tretungen zustehenden Rechte in der im Abschnitt VII. näher bestimmten
Weise aus.
Alle den Landtagen verfassungsmäßig zukommenden Befugnisse
(§ 69), so weit dieselben dem gemeinschaftlichen Landtage nicht aus-
drücklich zugewiesen sind, werden durch die Landtage der beiden Herzog-
thümer ausgeübt.
&71. Als gemeinsam für beide Herzogthümer (§ 70) sind anzusehen:
1) das Verhältniß der vereinigten Herzogthümer zum Herzog, mit Aus-
schluß der Bezüge des Herzogs und des Herzoglichen Hauses aus Staats-
oder Domainenmitteln; 2) alle Beziehungen der Herzogthümer zum
deutschen Staatsorganismus und zu auswärtigen Staaten; 3) das
Staatsgrundgesetz (cf. jedoch § 112); 4) der gemeinschaftliche Landtag;
5) das Staatsministerium (ef. jedoch § 132 sub 1); 6) der Staats-
gerichtshof; 7) das Militairwesen; 8) das Oberappellationsgericht und
der durch ein Gesetz zu errichtende gemeinsame Appellhof, nebst den
damit in Verbindung stehenden Einrichtungen; 9) die Postsachen;
10) die Zollsachen und 11) die Staatsarchive.
§5 721). Auch noch andere als die im vorstehenden Paragraphen
bezeichneten Angelegenheiten und Einrichtungen können auf Veranlassung
oder mit Zustimmung des Herzogs durch einen übereinstimmenden Be-
schluß der Landtage der beiden Herzogthümer oder durch einen mit Zu-
stimmung der Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden Herzog-
thümer gefaßten Beschluß des gemeinschaftlichen Landtags für gemeinsam
erklärt werden.
A) Die 72, 73, 75, 79, 81, 83, 112 und 114 erhielten ihre Legenwärtig hültige
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Fassung durch Gesetz vom 31. Januar 1874, einige Abänderungen des Staatsgrundgesetzes
vom 3. Mai 1852 betreffend.