Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 403 
sammtzahl der Landtagsmitglieder erreicht, berechtigt, die ohne ge- 
nügenden Entschuldigungsgrund abwesenden Mitglieder unter Fest- 
setzung einer kurzen Frist zu berufen, und nach Ablauf dieser Frist die 
Landtagsgeschäfte zu erledigen. 
Ueber die Erheblichkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe ent- 
scheiden die erschienenen Mitglieder. 
§89. Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich. 
Ausnahmen finden dann Statt, wenn dies ein Landtag auf Antrag 
des Staatsministeriums, oder eines Drittheils der anwesenden Ab- 
geordneten, oder des Präsidenten, oder einer Commission, nach Maaß- 
gabe der Geschäftsordnung (Beil. II. § 47) beschließt. 
#90. Die Landtagsabgeordneten beziehen aus der Staatscasse 
Diäten und Reisekosten. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäfts- 
ordnung (Beil. II). 
Abschnitt VI. 
Von den Landtags-Ausschüssen. 
e 91. Für jeden Landtag besteht ein Ausschuß, dessen Thätigkeit 
stets dann eintritt, wenn der betreffende Landtag nicht versammelt ist. 
5*# 92. Der Ausschuß jedes Landtages wird gebildet: 1) aus dem 
Präsidenten und dem Schriftführer, und 2) aus noch drei anderen Mit- 
gliedern desselben. 
Die Letzteren und drei Stellvertreter derselben werden von jedem 
Landtage während seiner ersten Tagung durch Stimmenmehrheit gewählt. 
Für den Ausschuß des gemeinschaftlichen Landtages hat die Wahl 
dieser drei Mitglieder und deren Stellvertreter in der Art zu geschehen, 
daß von den fünf Mitgliedern des Ausschusses stets drei dem Herzogthum 
otha, zwei dem Herzogthum Coburg angehören. 
Der Präsident des Landtags ist zugleich Vorsitzender des Ausschusses. 
Sein Stellvertreter für Fälle des Abganges oder der Verhinderung 
wird vom Ausschusse aus dessen Mitte gewählt. 
493. Die Sitzungen des Coburgischen Ausschusses werden in Coburg, 
die des Gothaischen in Gotha gehalten. « 
Der Ausschuß des gemeinschaftlichen Landtags hat seine Sitzungen 
mit möglichst gleichmäßiger Abwechselung in Coburg oder Gotha zu halten. 
94. Die Thätigkeit eines jeden Ausschusses hört mit der wieder 
bintretenden Versammlung des betreffenden Landtags auf. Sofern 
dieser Landtag ein neu gewählter ist, erlischt mit dem Zusammentritt 
esselben das Mandat der Ausschußmitglieder. Der neue Landtag ist 
erechtigt, von dem bisherigen Ausschusse über dessen Geschäftsführung 
uskunft und Rechenschaft zu verlangen. 
tr z 95. Der Ausschuß besteht fort, auch wenn die Auflösung des be- 
effenden Landtags erfolgt. 
1. # 96. Die Mitglieder der Ausschüsse haben während der Versamm- 
ung der Letzteren dieselben Rechte, welche den Landtags-Abgeordneten 
nach § 85 und s 86 zustehen. 
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