Sachsen-Coburg und Gotha. 407
die Erhöhung oder Herabsetzung des Zinsfußes der in geschlossenen
Anleihen bestehenden Staatsschulden, sowie die Schuldentilgung sind
Gegenstände der Gesetzgebung für die Landtage jedes Herzogthums.
Innerhalb der Gränzen der nach den Voranschlägen der Staats-
cassen zu verzinsenden oder im Laufe der Finanzperiode mit den Land-
tagen festgestellten schwebenden Schuld, oder des von Letzteren in
einzelnen Fällen bewilligten besonderen Credits kann ein Wechsel in der
Person der Gläubiger jederzeit Statt finden, und es werden die des-
fallsigen Cassengeschäfte nicht als neue Anleihen betrachtet.
Ausnahmsweise ist die Staatsregierung zu neuen Anleihen auch
ohne Zustimmung der Landtage, jedoch nur im Einverständniß mit dem
Landtags-Ausschusse des betreffenden Herzogthums, dann berechtigt,
wenn Nothwendigkeit und Dringlichkeit vorhanden ist und durch die
Aufnahme der Anleihe ein der Staatscasse drohender unabweisbarer
Verlust vermieden wird.
119# 1). Der Voranschlag des Staatshaushaltes sowohl, als die
Feststellung der Gehaltsvoranschläge in den verschiedenen Verwaltungs-
zweigen als Richtschnur für künftige Aemterbesetzungen, sind Gesetz-
gebungsgegenstände. Der Voranschlag wird im Voraus auf regelmäßige,
in beiden Herzogthümern gleichzeitig beginnende Zeitabschnitte (Finanz-
pverioden) von zwei zu zwei Jahren nach sämtlichen Staatseinnahmen
und Staatsausgaben für jedes der beiden Herzogthümer mit dem be-
treffenden Landtage (ef. jedoch § 120) festgestellt.
Er enthält die auf diese Zeit beschränkte Verwilligung aller Steuern
und Abgaben (ck. jedoch § 126).
Erfolgt die Feststellung ausnahmsweise auf kürzere Frist, so ist die
nächste Feststellung nur auf den noch übrigen Theil der Finanzperiode
zu richten.
Dasselbe gilt auch in dem § 126 erwähnten Falle.
3 120. Bezüglich der gemeinsamen Angelegenheiten (§5 71, 72) erfolgt
die Feststellung der betreffenden Etatspositionen mit dem gemeinschaft-
lichen Landtage. Die von demselben innerhalb seiner Competenz ver-
willigten Geldmittel haben die Landtage der beiden Herzogthümer nach
öbhe von /16 für Coburg und nach Höhe von 7/1 für Gotha, gleich den
von ihnen verwilligten Beträgen, in ihre Staatsausgaben-Etats ein-
zustellen, und beziehungsweise durch entsprechende Einnahme-Ver-
willigungen gehörig zu decken.
Dem gemeinschaftlichen Landtage, bezüglich dessen Ausschusse, steht
die Controle über die Einhaltung der mit ihm festgestellten Etats-
positionen zu.
3 121. Auf den Grund des Voranschlags eines jeden Herzogthums
wird in demselben das Abgabengesetz erlassen (ck. jedoch § 126).
3 122. Den Landtagen, beziehungsweise den Landtags-Ausschüssen
sind von Jahr zu Jahr die Final-Rechnungs-Abschlüsse der Staatscassen,
und, wenn die abgeschlossenen Jahresrechnungen revidirt und festgestellt
—
.)8 118 Abs. 1 Sat 2: die Finanzperiode wurde von vler auf zwei Jahre, anfangend
mit dem 1. April, herabgesetzt durch das Gesetz vom 14. April 1902.