Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

408 Sachsen-Coburg und Gotha. 
sind, auch diese nebst den Belegen zur Beurtheilung der Einhaltung der 
Voranschläge mitzutheilen. 
Zuerst werden die Final-Rechnungs-Abschlüsse, beziehungsweise die 
Jahresrechnungen der Staatscassen in Coburg und Gotha dem gemein- 
schaftlichen Landtage bezüglich dessen Ausschusse vorgelegt. Dessen 
Cognition beschränkt sich auf diejenigen Etatstitel, welche mit dem ge- 
meinschaftlichen Landtage festgestellt worden sind, und die darauf ver- 
rechneten Posten. 
Sodann erfolgt die Mittheilung der Final-Rechnungs-Abschlüsse be- 
ziehungsweise Jahresrechnungen an den betreffenden Landtag jedes 
Herzogthums, bezüglich dessen Ausschuß, von welchem die auf die übrigen 
Etatstitel verrechneten Posten im Vergleich zu den etatisirten Beträgen 
geprüft werden. 
Die Bestimmungen wegen Abrechnung der Staatscassen in Coburg 
und Gotha unter einander, Aufbewahrung der gemeinschaft- 
lichen Belege und die das gemeinschaftliche Rechnungswesen regelnden 
Formen überhaupt, werden von der Staatsregierung auf dem Ver- 
ordnungswege getroffen. 
* 123. Ueber die Einnahme-Ueberschüsse der Staatscassen darf nur 
mit Zustimmung des betreffenden Landtages verfügt werden. 
Die Bestände aus Vorjahren werden zu den Einnahme-Ueberschüssen 
gerechnet. Als eine Verfügung über dieselben ist aber nicht zu betrachten, 
wenn in den Vorjahren gewirkte etatsmäßige, aber in Rest ge- 
bliebene Ausgaben auf Bestände verrechnet werden. Wird durch eine 
solche Verrechnung eine Ueberschreitung der betreffenden Etatsposition 
des betreffenden Vorjahrs herbeigeführt, so findet der § 124 Anwendung. 
24. Ueberschreitungen des Voranschlags bedürfen der nachträg- 
lichen Genehmigung des betreffenden Landtags oder Landtags-Aus- 
schusses. Diese Genehmigung kann im Falle des Beweises der Noth- 
wendigkeit und Dringlichkeit nicht versagt werden. 
Wenn mit dem gemeinschaftlichen Landtage über die für die 
folgende Finanz= oder Etatsperiode proponirten Etatsausgabesätze eine 
Einigung nicht zu ermöglichen ist und die vorhergehende Finanz= oder 
Etatsperiode zu Ende geht, so sind die bisherigen Etats-Ausgabesätze als 
auf ein Jahr verlängert zu betrachten. 
+5* 126. Wenn mit dem Landtage eines der Herzogthümer über einen 
für die folgende Finanz= oder Etatsperiode vorgelegten Voranschlag für 
die Staatscasse eine Einigung bezüglich der von ihm ressortirenden Ein- 
nahme= und Ausgabesätze nicht zu ermöglichen ist und die vorhergehende 
Finanz= oder Etatsperiode zu Ende geht, so sind die bisherigen be- 
treffenden Einnahme= und Ausgabesätze und das bis dahin gültige Ab- 
gabengesetz als auf ein Jahr verlängert anzusehen. 
Ist jedoch in einem solchen Falle mit dem gemeinschaftlichen Land- 
tage eine neue Vereinbarung innerhalb seiner Competenz getroffen 
worden, so ist der in Folge dieser Vereinbarung etwa erforderliche Mehr- 
bedarf aus den Beständen zu decken, sofern der Landtag nicht vorziehen 
sollte, den Ausfall durch eine Steuerverwilligung oder sonst anderweit 
aufzubringen.
	        
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