Sachsen-Coburg und Gotha. 415
fügung wiederholt, so findet vorstehende Bestimmung auf die in solchem
Falle zu erhebende Anklage keine Anwendung-
§*175. Durch die Anklage wegen Verfassungsverletzung und das
darauf gegründete Verfahren, wird die Verfolgung etwa concurrirender
gemeiner oder Dienstvergehen durch die ordentliche Criminalbehörde nicht
ausgeschlossen.
§*# 176. Eine Abolition hinsichtlich der Verfassungsverletzung findet
nicht Statt.
Der Herzog wird hinsichtlich der wegen Verfassungsverletzung er-
kannten Strafen (§ 164) ohne Zustimmung des betreffenden Landtags
oder Landtagsausschusses keine Begnadigung ertheilen.
+p177. Die Vollziehung der von dem Gerichtshofe wegen Verfassungs-
verletzung ertheilten Erkenntnisse geschieht auf Anordnung des Herzogs,
unmittelbar nach dem Eintritt der Rechtskraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vor-
gedruckten Herzoglichen Siegel.
Gotha, den 3. Mai 1852.
(L. S.) Ernst, H. z. S. C. G.
v. See bach.
Eleichzeitig mit dem Staatsgrundgesetz wurden publiziert als
Beilage I: Die Wahlordnung für die Landtege der Herzogthümer
Coburg und Gotha — und als
Beilage II: Die Geschäftsordnung für die Landtage der Herzogthümer
Coburg und Gotha.