Sachsen-Meiningen. 417
zeugung: daß das wahre Wohl Unserer Unterthanen durch möglichst
innige Vereinigung der verschiedenen Landestheile immer mehr gefördert
werden würde, ausgesprochen und Unsere landesväterliche Absicht: aus
den verschiedenen landschaftlichen Institutionen derselben nach reiflicher
Erwägung des Bestehenden und mit sorglicher Beachtung örtlich wesent-
licher Verschiedenheit, ein Ganzes aufstellen zu wollen, erklärt.
Nachdem Wir nun auch die Wünsche Unserer getreuen Stände über
die landständische Verfassung durch einen zu dem Ende erwählten und
hier in Unserer Residenzstadt Meiningen versammelt gewesenen Aus-
schuß auf verfassungsmäßigem Wege vernommen und in möglichster
Berücksichtigung derfilben Unsere Entschließung gefaßt haben; so sehen
Wir Uns nunmehr bewogen, diese landständische Verfassung, verbunden
mit den übrigen dahin gehörigen gesetzlichen Bestimmungen, in eine
Urkunde zusammen zu fassen, und verordnen daher folgendes:
Titel I.
Von dem Herzogthum, dessen Bestandtheilen und dem Landesherrn ½.
Art. 12). Das Herzogthum S. Meiningen bildet in seinen durch
die Theilungsverträge in dem Gesammthause Sachsen bis jetzt bestimmten
und durch künftige Haus= oder Staatsverträge noch zu bestimmenden
einzelnen Bestandtheilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem Namen:
Herzogthum Sachsen Meiningen.
Art. 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiet
soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität jemals ein Theil, wenn
er auch noch so gering wäre, abgetrennt und der Staatserbfolge (Landes-
hoheit des Regierungsnachfolgers) zu Gunsten eines Allodialerben ent-
zogen werden, jedoch mit Vorbehalt der bereits vertragsmäßig an-
erkannten Ansprüche der Allodialerben auf den Werth einzelner Bestand-
theile des Domainengutes.
Art. 3. Der Herzog ist erblicher Landesherr oder Oberhaupt des
Staats. In seiner Hand vereinigen sich alle Zweige der obersten Staats-
gewalt.
Die Staatserbfolge richtet sich, was das herzogliche Specialhaus
betrifft, vermöge der Primogenitur-Constitution vom 12. März 1802
nach den Grundsätzen der Erstgeburt und Linealordnung nach dem Alter
ec Linie; im übrigen nach den Verträgen und Observanzen des Herzog-
lichen, Großherzoglichen und Königlich Sächsischen Gesammthauses.
Art. 4. Der Herzog und sämmtliche Prinzen des Herzoglichen
Hauses werden mit dem zurückgelegten 21 ten Lebensjahre großjährig
und regierungsfähig. Den Prinzen des Herzoglichen Specialhauses er-
theilt der regierende Herzog auf Ansuchen ihres bisherigen oder hiezu
besonders bestellten Vormunds die Großjährigkeit, wenn sie wenigstens
das 18te Jahr ihres Alters erfüllt haben.
)TTit. 1 ergänzt durch das Gesetz vom 9. März 1890 über die Erbfolge, Regierungs-
erwefung, Rechtsverhältnisse und Vermögen des Herzoglichen Spezialhauses.
*) Art. 1 ergänzt durch das Gesetz vom 13. Januar 1894 über Grenzveränderungen.
Stoerk= v. Rauchhaupt, Hanbdb. d. deutschen Verfassungen, 27