Deutsches Reich. 31
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Ver-
hältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden können;
9) zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung
auf das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes
für Handelssachen, vom 12. Juni v. J. darüber einig, daß eine entsprechende
Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag
zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu bringen sein werde.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom
21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair=
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai
d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Ver-
änderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im
Eingange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des
Bundeskanzler= Amt- zu Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen
worden.
v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. v. Friesen.
v. Freydorf. Hofmann. Delbrück.
II. Württemberg:)
A. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und
Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des
Deutschen Bundes nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 25. November 1870.
(Eingang und Benennung der Bevollmächtigten.)
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles, den
15. Rovember d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in
dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden
Triikel näher bezeichneten Maaßgaben auf Württemberg volle Anwendung
nden.
Art. 2. Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen
Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:
1)) Zu Artikel 6 der Verfassung. Im Bundesrathe
führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammt-
zahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20 der Verfassung. In Württemberg
werden, bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 vor-
behaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt
daher die Gesammtzahl der Abgeordneten 334.
3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung. Die
im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden
getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung.
!) Bundes-Gesetzblatt 1870 S. 654—665.