Sachsen-Meiningen. 419
Art. 10. Alle Unterthanen sind schuldig, nach dem Gesetz der
Gleichheit und nach Verhältniß ihres Vermögens und ihrer Kräfte zu
dem Zweck des Staats beizutragen, namentlich:
a. durch Steuern, nach den darüber vorhandenen und zu er—
lassenden Gesetzen,
b. durch Kriegsdienste für das Land und den deutschen Bund.
Die Aufhebung der bisherigen und noch bestehenden Befreiungen,
so wie die Bestimmung der dafür zu bewilligenden Entschädigung bleibt
künftigen Gesetzen vorbehalten.
In fremdem Solde sich brauchen zu lassen sind die Unterthanen
nicht verbunden.
Art. 11. Alle Unterthanen männlichen Geschlechts haben nach
zurückgelegtem 18ten Jahre, oder bei ihrer Aufnahme in das Land, den
Huldigungseid abzulegen, welcher auch in allen Diensteiden enthalten
seyn muß.
Art. 12. Die Verschiedenheit der anerkannten christlichen Con-
fessionen zieht keinen Unterschied in den staatsbürgerlichen Verhältnissen
der Unterthanen nach sich. Die Verhältnisse der Bekenner der mosaischen
Religion werden durch besondere Gesetze bestimmt.
Art. 13. Das Staatsbürgerrecht besteht in der Fähigkeit:
1. Feierlichkeitszeuge und Gerichtsmann zu sein;
2. bei den Wahlen der Gemeinden und zu den Landständen Theil
zu nehmen; letzteres nach den besondern, diese Gegenstände betreffenden
estimmungen.
Art. 14. Das Staatsbürgerrecht steht jedem großjährigen Unter-
than zu. Der Zeitpunkt der Großjährigkeit wird für alle Unterthanen
hierdurch auf das zurückgelegte 21ste Jahr festgesetzt.
Es geht verloren durch Auswanderung und durch die rechtskräftige
Verurtheilung zu einer entehrenden peinlichen Strafe und ist der Verlust
im Erkenntniß ausdrücklich auszusprechen; es kann aber durch spätere
usführung der Unschuld (Rehabilitation) wieder hergestellt werden.
5 kann vorübergehend nicht ausgeübt werden:
a) während einer angeordneten Curatel;
b) während eines Concurses der Gläubiger vom Gemeinschuldner;
c) während einer Criminaluntersuchung von der Versetzung in
» den Anklagestand an;
tritt aber wieder ein, bei Beendigung der Curatel, nach voller Bezahlung
der Gläubiger und bei Angeschuldigten nach erfolgtem Urtheil, wenn dieses
entweder freisprechend ist, oder doch zu einer entehrenden Strafe nicht
verurtheilt.
Art. 15. Die besondern Rechtsverhältnisse der verschiedenen Stände
genießen den Schutz der Verfassung. Kein Standesunterschied giebt
ledoch im Herzogthum eine Befreiung von den allgemeinen Unterthanen--
Pflichten, noch ein Vorrecht bei dem Erwerb der Grundherrlichkeit und
er Gelangung zu irgend einem Staatsamte.
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