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Art. 16. Alle Unterthanen, auch Gemeinheiten, ingleichen das
Domainen= und Schatullgut sind verbunden, Grundstücke, welche zu
einem öffentlichen Zwecke, Anlagen von Landstraßen und Gemeinde-
wegen, zu Erweiterung der Städte und öffentlichen Gebäuden, Her-
stellung eines geraden Straßenzugs in den Städten und zu Anlegung
der Marktplätze, insbesondere bei Wiederherstellung zerstörter Gebäude
u. s. w. nothwendig sind, abzutreten, jedoch muß die Nothwendigkeit der
Anlage und Abtretung von der höhern Behörde anerkannt sein, und
gleich bei der Abtretung der volle gemeine, durch Abschätzung mit Be-
rücksichtigung specieller Verhältnisse auszumittelnde Werth, wo nicht
durch ein Gesetz oder durch Vertrag mit dem Staate oder der Gemeinde
selbst darüber bestimmt ist, aus der Staats= oder respective Gemeinde-
kasse vergütet werden.
Art. 17. Andere Sachen können durch besondere Gesetze dem ge-
meinen Besitz und Verkehr entzogen werden, und es ist dann ein jeder
verbunden, die vorher besessenen gegen Entschädigung, die nachher in
seine Hände kommenden, ohne solche abzuliefern.
Art. 18. Alle im Staate sich aufhaltende Fremde, in so fern sie
nicht eine völkerrechtliche Ausnahme genießen, sind den Gesetzen des
Landes Gehorsam schuldig, und werden wegen der im Lande vor-
genommenen Handlungen und begangenen Verbrechen nach diesen Ge-
setzen beurtheilt.
Sie genießen, so lange sie sich ruhig und gesetzlich verhalten, den
Schutz der Gesetze, können aber im entgegengesetzten Falle aus dem
Lande gewiesen werden. .
Verurtheilungen wegen Verbrechen ziehen in der Regel die Aus-
weisung nach sich. Auslieferungen sollen nur verfügt werden, wenn
ein Ausländer wegen eines gemeinen Verbrechens, z. B. des Dieb-
stahls, Raubs, Betrugs, Mords, Todtschlags, Brandstiftung, welches
nach hiesigen Rechten die Verhaftung nach sich zieht, beschuldigt, und des-
halb die Auslieferung von dem Gerichtshofe des Landes, wo das Ver-
brechen begangen ist, oder der Heimath des Angeschuldigten begehrt wird.
Die deshalb schon abgeschlossenen Verträge mit andern Staaten sind
jedoch auch ferner zu beobachten.
Titel III.
Von den Gemeinden und Corporationen.
Art. 19. Das Band der Ortsgemeinden umfaßt alle Landes-
unterthanen und es kann in Zukunft Niemand Staatsbürger sein, ohne
zugleich auf eine oder die andere Weise im Gemeindeverbande zu stehen-
Das Nähere hierüber wird durch die Gemeindeordnung bestimmt-
Art. 20. Die Ortsgemeinden haben das Recht der Persönlichkeit
und der geordneten Gesellschaften. Sie können Eigenthum erwerben,
Beamte und Vorsteher bestellen, Beschlüsse mit Verbindlichkeit für die
nicht einwilligenden und künftigen Mitglieder machen, auch Rechte er-
langen, welche von ihren einzelnen Mitgliedern zu deren besondern
Vortheil ausgeübt werden.