Sachsen-Meiningen. 421
Art. 21. Sie haben dagegen auch die Pflicht, für die Erhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den ihnen zugewiesenen
Gegenständen aus eigenen Kräften zu sorgen, namentlich ihre Vicinal=
wege und ihre Brücken zu unterhalten, und ihre Armen zu verpflegen,
alles nach Maasgabe der darüber ergehenden weiteren Verordnungen.
Art. 22. Die Gemeinden genießen die Rechte der Minderjährigen
in Beziehung auf ihre Rechte und ihr Vermögen, als Gesammtheit.
Sie stehen unter der Aufsicht und besondern Fürsorge des Staats.
Keines ihrer Mitglieder kann der Gesammtheit durch seine einseitigen
Handlungen Gerechtsame vergeben oder dadurch besondere Befreiungen
gegen die Gesammtheit erwerben.
Art. 231).
Art. 24. Die Gemeinden eines Amtes bilden eine Amts-
gemeinde zu gemeinschaftlicher Besorgung der dazu bestimmten
Angelegenheiten. Hierüber, so wie über die innere Verfassung der
S überhaupt, wird die HGemeindeordnung das Nähere
esagen.
Art. 25. In einer gleichen Gemeindeverbindung stehen die Kirch
spielsgemeinden mit der gemeinschaftlichen subsidiären Ver-
bindlichkeit, die Schulen, Kirchen und Pfarreien zu unterhalten, sowohl,
was die Unterhaltung der Geistlichen und Schullehrer, als auch die Ge-
bäude betrifft, in so fern die eigene Dotation der Kirchen und Schulen
nicht ausreicht.
Art. 26. Das Vermögen der Gemeinden, sowohl Kämmerei-
vermögen,, welches der Gesammtheit zur Bestreitung der Gemeinde-
ausgaben, als das Bürgervermögen, (Nachbar= und Gemeinde-
recht) dessen Genuß den einzelnen Mitgliedern zustehet, genießt gegen
den Staat privatrechtliche Sicherheit, und kann, so lange die Gemeinde
bestehet, einseitig zum unmittelbaren Staatsgut nicht gezogen werden.
Zugleich stehet dasselbe aber unter der Aufsicht des Staats, so daß dessen
enutzung zum wahren Wohl der Gemeinheit geordnet werden kann.
ie Ausgabe= und Einnahmeanschläge der Gemeinden müssen von der
Staoteregierung resp. durch die competenten Unterbehörden genehmigt
erden.
"Art. 27. In wie fern anderen Klassen der Einwohner, welche durch
ein gemeinschaftliches Interesse mit einander verbunden sind, ausser der
gemeinschaftlichen Vertretung in Processen corporative R ech te,
welche sie dermalen nicht schon besitzen, annoch beizulegen sind, bleibt
besondern. Verordnungen vorbehalten.
Art. 28. Es ist zwar den Unterthanen nicht verwehrt, zu Zwecken,
welche an sich nicht gesetzwidrig sind, Gesellschaften zu stiften;
allein das Recht der Persönlichkeit, die Fähigkeit, auf den Namen der
Gesellschaft Grundeigenthum zu erwerben, Beamte zu bestellen, ein
Siegel zu führen und Statuten zu errichten, erlangen sie nur durch die
Bewilligung des Staats.
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1) Art. 9. August 1899; ebenso die Artikel 33 Abs. 3
und u 28 aufgehoben durch Gesetz vom ugus # I