Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Meiningen. 425 
Staatsdiener, welche die Schuldscheine unterschrieben haben, persönlich 
verantwortlich. 
Die Stände sind jedoch schuldig zu consentiren: 
a) wenn die Schulden zu Erwerbung neuer Domainengüter ge- 
macht werden, auf die Hälfte des Kaufpreises; 
b) bei der Vermählung des Souverains, der Prinzen und der 
Herzoglichen Prinzessinnen zu einem nach den Umständen zu bestimmen- 
den Betrag; 
c) bei Unglücksfällen, welche das Fürstliche Residenzschloß be- 
treffen, zur Wiederherstellung desselben. 
Bei jeder neuen Schuld soll die jährliche Verzinsung und eine 
längstens 50jährige Tilgungsrente sogleich angewiesen werden. 
Art. 44. Die mit vollständiger Beobachtung aller Förmlichkeiten, 
welche in besondern Gesetzen, (Über die Schuldentilgungskasse), werden 
bestimmt werden, ausgestellten Schuldverschreibungen gewähren jedoch 
den Gläubigern volle Sicherheit und rechtliche Wirksamkeit gegen die 
Landes= und Domainenkassen, und diesen bleibt, wenn dennoch Unrichtig- 
retten vorgegangen sein sollten, der Regreß gegen die schuldigen Be- 
amten. 
Art. 45. Die Substanz des Kammergutes soll durch irgend eine 
Art von Veräußerungen, Verkauf, Schenkung, Belastung mit Renten 
und dergleichen nicht vermindert werden, und es ist zur rechtlichen 
Gültigkeit einer solchen Veräußerung, unbeschadet des agnatischen Kon- 
senses, auch die Zustimmung der Stände nothwendig. Zwar soll es der 
Domainenverwaltung unbenommen sein, über einzelne Bestandtheile und 
Gerechtigkeiten eines Kammergutes, so wie über kleinere Waldparzellen, 
Jagd= und Forstgerechtsame durch Kauf, Tausch, Vergleich und auf 
andere Weise zu verfügen, auch Zinsen, Zehnten, Dienste und Gerechtig- 
keiten ablösen zu lassen. Es soll aber der dafür erlößte Betrag, so fern 
er nicht nach der Natur des Geschäftes von selbst der Immobiliarmasse 
des Domainengutes zugewachsen ist, niemals zu den laufenden Ein- 
nahmen und Ausgaben der Domainenkasse gezogen, sondern zu der 
Schuldentilgungskasse abgewährt und in derselben als ein verzinsliches 
Activum des Domainengutes fortgeführt werden. çl 
Art. 46. Das Schatullgut stehet unter der unbeschränkten Dis- 
kost des Souverains und wird nach privatrechtlichen Grundsätzen 
eurtheilt. 
Privatschulden des Souverains können nur gegen das Schatullgut 
geltend gemacht werden und der Regierungsnachfolger ist für solche nur 
in so weit zu zahlen verbunden, als dasselbe reicht. Auch durch Testamente, 
Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig 
verfügt werden. 
Art. 47. Die Einkünfte des Staatsvermögens bilden die Landes- 
kasse, aus welcher aller eigentliche Staatsaufwand bestritten wird. 
Die Kasse wird unter der obern Leitung des Ministeriums und 
Mitwirkung der Stände von einem Kassirer verwaltet, welchen die Stände 
wählen und der Landesherr bestätigt.
	        
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