Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

426 Sachsen-Meiningen. 
Die Summen, welche auf die verschiedenen Zweige der Staats- 
verwaltung verwandt werden sollen, werden jährlich (oder nach Be- 
finden auf mehrere Jahre) auf den Vorschlag des Staatsministeriums 
von den Ständen verwilligt, und die Aufbringungsweise derselben wird 
unter Bestätigung des Landesherrn festgesetzt. 
Die Rechnung wird den Ständen jährlich gelegt, von ihnen durch 
ihren Ausschuß mit Zuziehung der Rechnungskammer monirt, und durch 
ihr Anerkenntniß (auf einem Landtage definitio) justificirt. 
Weder den Ständen, noch dem Ministerium steht ein Recht zu, ein- 
seitig andere, als etatsmäßige Ausgaben aus der Landeskasse zu decretiren. 
Art. 48. Das Kammervermögen wird von einer landesherrlichen 
Behörde, unter Aufsicht des Ministeriums, und die Kasse durch einen be- 
sondern Kassirer verwaltet. 
Der Etat für die Domainenverwaltung wird von der Kammer ent- 
worfen, der Kasseetat von der Rechnungskammer formirt und vom 
Landesherrn festgesetzt. Die jährliche Rechnung wird von der Rechnungs- 
kammer geprüft und von dem Souverain über die Justification ent- 
schieden. Den Ständen muß von Landtag zu Landtag nachgewiesen 
werden, daß weder die Substanz des Kammerguts im Ganzen ver- 
mindert worden ist, (mit Ausnahme der im Art. 45 bestimmten Fälle, und 
mit Vorbehalt des Antrags auf Ergänzung der Immobiliarmasse), noch 
dasselbe mit neuen Schulden belastet, vielmehr die Schuldentilgung ver- 
fassungsmäßig fortgesetzt worden ist. 
Titel VI. 
Von den Landständen. 
Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 49. Um die Rechte und Befugnisse zu vertreten, welche dem 
Volke in seiner Gesammtheit im Verhältnisse zu der Regierung zustehen 
und um den Gang der ganzen Staatsverwaltung stets in der gesetz- 
mäßigen Bahn erhalten zu helfen, besonders auch um diejenige Regel- 
mähbigkeit bei der Bestimmung und Aufbringung der Staatsbedürfnisse 
und in der Behandlung des Staats= und Domainenvermäögens zu sichern, 
welche das Wohl des Herzoglichen Hauses wie des Landes erfordert, 
und um nicht nur bei gesetzlichen Bestimmungen, welche die Landes- 
verfassung oder sonstige Rechte der Staatsbürger betreffen, wichtigen 
allgemeinen Bestimmungen den Rath und resp. die Zustimmung einer 
größern Zahl erfahrner Männer benutzen, sondern auch allen immer die 
Ueberzeugung geben zu können, daß die Regierung stets nur das Beste 
der Unterthanen und die Aufrechterhaltung einer sittlich gesetzlichen 
Ordnung vor Augen habe, sollen auch ferner Abgeordnete des Landes 
erwählt werden, welche theils in voller Versammlung, theils durch ihre 
Beamten, die durch jene Zwecke gegebenen Pflichten erfüllen. 
rt. 50 1). 
Art. 51. Sie sollen regelmäßig alle drei Jahre und ausserdem 
so ost es nöthig ist, nach Meiningen oder einem andern Ort berufen 
1) Art. 50 aufgehoben durch das Landtagswahlgesetz vom 3. Juni 1848 Art. 24. 
ebenso Art. 63—79.
	        
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