436 Sachsen--Weimar-Eisenach.
teil durch seinen Beitritt zu dem von Preußen den Norddeutschen Staaten
am 4. August mitgeteilten und am 18. August 1866 unterzeichneten
Bündnisvertrage. Seither entsendet Sachsen-Weimar-Eisenach zum
Bundesrate des Deutschen Reiches einen, zum Reichstage drei Vertreter.
Revidirtes Grundgesetz über die Verfaffung des Großherzog-
thums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. October 1850.
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, ge-
fürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und
Tautenburg 2c. 2c.
Nachdem im Laufe der Zeit und mit eingetretener Veränderung
mancher Umstände verschiedene Abänderungen des von Unserem in Gott
ruhenden Herrn Vater, dem Großherzoge Carl August, verliehenen
Erundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai
1816 sich als nöthig oder zweckmäßig erwiesen haben, ist eine Revision
dieses Grundgesetzes von Uns angeordnet worden; und nachdem die-
selbe innerhalb der hierfür verfassungsmäßig erforderten Formen unter
Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages Statt gefunden
hat, verkünden Wir hiermit nachstehendes „revidirtes Grundgesetz über
die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach vom
5. Mai 1816“, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
5+1. In dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach besteht
eine Verfassung, welche allen Theilen des Großherzogthumes, als einem
Ganzen, gemeinschaftlich ist.
2. Sämmtliche Staatsbürger werden durch Männer vertreten,
welche aus ihrer Mitte durch freie Wahl als Landtags-Abgeordnete hervor-
gehen. Ueber die Modalität der Wahlen bestimmt ein besonderes Gesetz-
§3. Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur dur
die nach diesem Gesetze erwählten Vertreter in der Art und unter den
Bedingungen ausgeübt werden, wie solches in gegenwärtiger Verfassungs-
urkunde, als einem Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen-Weimar=
Eisenach, niedergeschrieben ist.
Zweiter Abschnitt.
Rechte des Landtages.
# 4. Es stehen dem Landtage folgende Rechte zu:
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten die Staats-
bedürfnisse zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen
und Ausgaben festzusetzen;