Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 33 
Militair-Konvention. 
verabredet und geschlossen ist. 
Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps 
nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von 
Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der 
Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich 
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord- 
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedens- 
fuß vollendet sein. 
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen 
das vierzehnte deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen 
und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter 
und selbstitändigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende 
ummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im 
Königlich Württembergischen Verbande. 
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen 
r den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als 
Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden 
Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, 
daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit 
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegs- 
gesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehr- 
liebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott belfe“. 
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der 
Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps 
erfolgt durch Seine Majestät den König von Würitemberg, diejenige 
des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zu- 
stimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeld- 
herrn. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Thef 
seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und 
übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem 
Bestätigungs-- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen An- 
gehörige des Armeekorps. aus, welche über die Befugnisse des Armee- 
rps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen 
Kriegsministeriums. hinausgehen. 
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes- 
verfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen 
und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das 
Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Eliede- 
rung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon 
abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung 
anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll 
in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
Stoert-v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfaffungen. 3 
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