448 Schaumburg-Lippe.
Titel II.
Von dem Landesfürsten und dem Fürstlichen Hause.
Art. 3. Die Regierung ist erblich im regierenden Fürstlichen Hause,
zunächst im Mannsstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt
und der Linealfolge.
Erlischt der Mannsstamm, so geht die Regierung auf die weibliche
Linie des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem
letztregierenden Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug
bedingt. Nach dem Uebergange tritt wieder der Vorzug des Manns-
stammes und die für denselben geltende Erbfolgeordnung ein.
Art. 4. Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder Ver-
hinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein. Für den
minderjährigen Fürsten gebührt, sofern nicht von dessen Regierungs-
Vorgänger anderweite Bestimmung getroffen sein sollte, die Regent-
schaft an erster Stelle dessen im Wittwenstande lebenden leiblichen
Mutter, sonst dem nächsten regierungsfähigen Agnaten. Im Falle
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls derselbe nicht
anderweite Bestimmung getroffen haben sollte, die Regentschaft zunächst
dem zur Regierungsnachfolge berufenen Sohne desselben (Erbprinzen),
wenn dieser bereits volljährig; dessen leiblicher Mutter, wenn derselbe
noch minderjährig ist, und sonst dem nächsten zur Regierung fähigen
Agnaten zu.
Art. 5. Der Fürst vereinigt als Oberhaupt des Staates in sich die
gesammten Rechte der Staatsgewalt. Seine Person ist heilig und un-
verletzlich.
Art. 6. Alle Regierungshandlungen des Fürsten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse der Regierung der Unter-
zeichnung eines Mitgliedes der Regierung, welches dadurch die Ver-
antwortlichkeit übernimmt.
Art. 7. Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er
ernennt und entläßt die Regierungs-Mitglieder, wobei es der im vorigen
Artikel gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. Die Gesetzgebung übt
der Fürst unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtages aus.
Er verkündet die Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung er-
forderlichen Verordnungen.
Art. 8. Der Fürst leitet und überwacht die gesammte innere
Landesverwaltung. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder mittel-
bar alle Staatsdiener. Er verleiht alle Würden und Ehrenzeichen.
Art. 9. Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen Re-
gierungen zu schließen.
Handelsverträge und solche Staatsverträge, durch welche dem Lande
oder einzelnen Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen erwachsen
würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages.
Art. 10. Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung, Straf-
milderung und Abolition zu, unbeschadet jedoch des durch das Gesetz